Der Zeuge im Strafprozess

Strafrecht und Justizvollzug
13.07.20101140 Mal gelesen
Nachfolgend berichtet Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Volker Dembski aus München wie das Gericht die Angaben eines Zeugen überprüft und wann es einen Sachverständigen beiziehen muss.

Der Zeuge ist zwar das häufigste, gleichzeitig aber auch das unzuverlässigste Beweismittel.

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist ureigenste Aufgabe des Gerichts. Nur in Ausnahmefällen wird es geboten sein, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Bei der Glaubwürdigkeit handelt es sich um eine dauerhafte personale Eigenschaft. Bei psychischen Auffälligkeiten in der Person der Zeugen, deren Beurteilung die Sachkunde des Gerichts übersteigen, ist ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Frage der Aussagetüchtigkeit zu einzuholen.
 
Hiervon ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussage eines Zeugen zu unterscheiden. Bei der Aussageanalyse werden die Angaben eines Zeugen anhand von Realitätskriterien und Warnsignalen untersucht, um auf diese Art und Weise festzustellen, ob die Angaben auf einem tatsächlichen Erleben beruhen. Bedient sich das Gericht insoweit eines Sachverständigen, fällt dies in den Kompetenzbereich eines Psychologen. Grundsätzlich wird das Gericht jedoch die Glaubhaftigkeit von Angaben eines Zeugen, der aussagetüchtig ist, selbst beurteilen können.