Nach entsprechender Gesetzesänderung wurdenunmehr auch ins Strafgesetzbuch eine Regelung zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe aufgenommen. § 46 b I StGB regelt, dass Gehilfe im Sinne der Vorschrift nur ein Täter sein kann, dessen Verhalten zumindest mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist. Kleinkriminalität wird also nicht erfasst. Die Offenbarung muss sich auf eine Katalogtat nach § 100 a II StGB beziehen und hat vor Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Tatgericht zu erfolgen. Das bloße Aufklärungsbemühen ist nicht ausreichend. Es bedarf eines Aufklärungserfolges. Die Offenbarung muss gegenüber der Ermittlungsbehörde vorgenommen werden. Über die Strafmilderung entscheidet das Tatgericht nach Ermessen. Nachdem Leistungsempfänger der Aufklärungs- oder Präventionshilfe und Leistungsgeber betreffend die Strafmilderung nicht identisch sind, ist die konkrete Auswirkung auf das Strafmaß für den Gehilfen mithin schwer einschätzbar.
24.06.2010649 Mal gelesen
Nachfolgend berichtet Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht aus München Volker Dembski über eine Gesetzesänderung im Bereich der Strafzumessung.