Beihilfe zur Trunkenheitsfahrt - aus aktuellem Anlass

Strafrecht und Justizvollzug
07.04.20102189 Mal gelesen

Durch die Presse geistert gerade die Frage, ob Altkanzler Schröder neben Frau Käßmann am Steuer gesessen hat. Die Berichterstattung bietet Anlass zu der Frage, ob man sich als Beifahrer eines Betrunkenen strafbar machen kann.

Bei der Trunkenheitsfahrt handelt es sich um ein Delikt, welches sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann. Vorsatz liegt vor, wenn der Täter sich der Tatsache oder zumindest der Möglichkeit bewusst ist, dass er fahruntüchtig ist und dennoch ein Fahrzeug führt. Da Beilhilfe nur zu einer vorsätzlichen Hauptat möglich ist, kommt es entscheidend darauf an, ob eine fahrlässige oder vorsätzliche Trunkenheitsfahrt vorliegt. Häufig wird diese Frage erst im Urteil abschließend geklärt werden. Auf jeden Fall muss damit gerechnet werden, dass die Personalien des Beifahrers aufgenommen werden.