Kreisverkehr beendet Tempolimit

Strafrecht und Justizvollzug
18.03.20103098 Mal gelesen
Ist die Höchstgeschwindigkeit durch ein Verkehrsschild, das sich kurz vor der Einfahrt eines außerörtlichen Kreisverkehrs befindet, beschränkt, gilt die Beschränkung nach Verlassen des Kreisverkehrs nicht mehr.
Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) München in einem Beschluss vom 3.8.2009 festgestellt (Az.: 24 U 252/09). Das Tempolimit gelte nach Verlassen des Kreisverkehrs nur dann weiter, wenn sich das entsprechende Verkehrsschild dort ein weiteres Mal befinde.
 
Nach Auffassung des OLG bilde der Kreisverkehr für den einfahrenden Autofahrer eine Zäsur, weil der Kreisverkehr einen eigenen Verkehrsbereich bilde, in welchem der darin befindliche Verkehr Vorfahrt habe. Für einen Autofahrer sei die Situation nicht vergleichbar mit dem Geltungsbereich eines einmal angeordneten Tempolimits bei ununterbrochener Geradeausfahrt auf einer Durchgangsstraße, auch wenn bei deren Befahren Einmündungen oder Kreuzungen passiert werden.
 
Einem Autofahrer, der nach Verlassen des Kreisverkehrs ein davor angeordnetes Tempolimit nicht mehr beachtet, darf somit nach Auffassung des OLG München ein schnelleres Fahren nach der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn das Tempolimit  nicht durch ein erneut angebrachtes Schild wiederholt wurde.
 
Keine Veranlassung sah das Gericht, in der Entscheidung dazu Stellung zu nehmen, ob das geschwindigkeitsbegrenzende Verkehrszeichen 274 generell nur bis zur nächsten Einmündung oder Straßenkreuzung gilt (so LG Bonn in NZV 2004, 98 ff.). Nach der wohl ganz überwiegenden Ansicht  endet der Geltungsbereich eines durch das Zeichen 274 angeordneten Streckenverbot nicht ohne weiteres an der nächsten Kreuzung oder Einmündung. Im Normallfall endet das Streckenverbot erst mit den Zeichen 278-282, auch wenn das Zeichen 274 hinter Kreuzungen und Einmündungen nicht wiederholt wird (wie dies mit Rücksicht auf dort einbiegende ortsunkundige Kraftfahrer nach der entsprechenden Verwaltungsvorschrift aber geschehen soll).    
 
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Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, ist nahezu ausschließlich als Verteidiger auf dem Gebiet des Verkehrsstraf- und Bußgeldrechts tätig. Weitere Infos:www.cd-recht.de