Der Fall: Ein Autofahrer wurde eines Nachmittags einer polizeilichen Verkehrskontrolle unterzogen, weil er durch sein Fahrverhalten (innerorts mit quietschenden Reifen abbiegend) aufgefallen war. Während der Kontrolle wirkte er unangemessen aufgeregt, unruhig, unkooperativ und zeigte ein sprunghaftes Verhalten. Er wurde er aufgefordert, sich einem Multi-Drug-Screen-Test zu unterziehen (F1), der positiv auf Amphetamin reagierte (P1). Die Polizei ordnete eine Blutentnahme an, woraufhin der Fahrer angab nur 4 Tage früher Amphetamin konsumiert zu haben (F2). Die umgehend durchgeführten Durchsuchungen seiner Wohnung und seines Autos verliefen negativ (also OHNE DRogenfund). Nun bestritt der Antragsteller den vorher angegebenen Amphetaminkonsum.
Die Blutuntersuchung ergab keine Anhaltspunkte für die Aufnahme von Betäubungsmitteln in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Blutentnahme.
6 Monate wurde der Mann auf gefordert, gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV binnen 4 Wochen "ein fachärztliches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung" über die Eignung des Antragstellers, Kraftfahrzeuge der Klassen B, M, S und L zu führen, beizubringen.
Nachdem weder die erbetene Erklärung, dass der Antragsteller mit einer solchen Begutachtung einverstanden sei, noch das Gutachten selbst vorgelegt wurden, entzog ihm die Behörde zwei weitere Monate später die Fahrerlaubnis für die genannten Fahrklassen. Diese Anordnungen wurden für sofort vollziehbar erklärt. Für den Fall, dass der Antragsteller seinen Führerschein nicht innerhalb von fünf Tagen nach der Zustellung des Bescheids (bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs innerhalb einer Woche nach dem Eintritt der Bestandskraft) abliefere, wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 150,- EUR angedroht.
Nunmehr begann der in seiner Existenz als KfZ-Mechaniker bedroht Fahrer zu argumentieren, dass er dringend auf seinen Führerschein angewiesen sei.
Allein: es half nix.
Das Gericht urteilte, dass die Fahrerlaubnisbehörde durchaus befugt war, vom Antragsteller die Vorlage eines ärztlichen, auf einer Haaranalyse beruhenden Gutachtens zu verlanden. Nach dem positiven Drogen Schnelltest hätte er so die Möglichkeit gehabt nachzuweisen, dass er keine Drogen nehme. Dieses Vorgehen ergebe sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV. Im vorliegenden Fall ergab sich die Annahme des Drogenkonsums aus dem Schnelltest - die später vom PKW-Fahrer als Scherz bezeichnete Aussage, er habe 4 Tage eher Amphetamine konsumiert - hat sicher nicht geholfen.
(VGH München, 24.07.2006 - 11 CS 05/3350)
P1: Pech
F1: erster Fehler
F2: zweiter Fehler
In Kürze: Was lernen Sie aus diesem Fall?
-Lassen Sie sich nicht auf einen Drogen-Schnelltest ein. Diese liefern unzuverlässige Ergebnisse.
Es kann sein, dass weitere Test angeschlossen werden, viele Drogen sind jedoch nur Stunden oder Tage in Blut oder Urin nachzuweisen.
- Machen Sie keine Aussagen - und keine Scherze!
- Wenn Sie die Aufforderung zu einer MPU erhalten, lassen Sie sich spätestens dann verkehrsrechtlich beraten. Sinnvoller ist es nach einer solchen Episode wie der geschilderten Kontrolle gleich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu konsultieren. Dieser schildert Ihnen die weiteren Folgen sowie Möglichkeiten, frühzeitig einen Abstinenznachweis zu führen. Frustrane "Alternativversuche" und das Durchfallen bei einer MPU (und dadurch erhebliche Geld- und Zeitverluste) können so vermieden werden.
- Der Abstinenznachweis - für Drogen wie auch Alkohol- geht finanziell und zeitlich immer zu Lasten desjenigen, um dessen Fahrerlaubnis es geht. Aus diesem Grund sollten Sie sich so frühzeitig - und so kompentent - wie möglich beraten lassen.