Die Polizei, Dein Freund und Helfer?

Strafrecht und Justizvollzug
10.08.20091130 Mal gelesen

Als Strafverteidigerin begegenen mir immer wieder zahlreiche Missverständnisse rund um die Polizei. Viele Beschuldigte sind der Ansicht, dass Kooperation mit der Polizei für sie nur gut sein könne und man mit einer Aussage die Angelegenheit aus der Welt schaffen könne.

In aller Regel ist das Gegenteil der Fall und Äußerungen bei der Polizei sind im späteren Strafverfahren schädlich. Ich empfehle daher, keinesfalls Angaben zur Sache zu machen, wenn Sie festgenommen werden oder eine Vorladung der Polizei erhalten. Sie sind lediglich verpflichtet, Ihre Personalien anzugeben. Sagen Sie nicht mehr! Lassen Sie sich auch von Äußerungen wie "Es ist besser für Sie, wenn Sie etwas sagen." zu einer Einlassung bringen. Es passiert sonst schnell, dass Sie mehr sagen, als Sie wollten.

Sollten Sie den aus zahlreichen Krimis bekannten Satz "Dann laden wir Sie eben vor!" von einem Polizisten hören, dann bleiben Sie gelassen. Sie sind nicht verpflichtet, auf der Wache zu einer Vernehmung zu erscheinen. Als Beschuldigter müssen Sie nur zu Vernehmungen bei einem Ermittlungsrichter und der Staatsanwaltschaft erscheinen. Eine Pflicht, bei der Polizei zu erscheinen, besteht nicht. Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, sobald Ihnen als Beschuldigter eine Vorladung zugeht. Ihr Rechtsanwalt wird zunächst Akteneinsicht nehmen und dann entscheiden, ob Angaben zur Sache sinnvoll sind.

 

Bei Fragen kontaktieren Sie mich gerne.

 

Rechtsanwältin Alexandra Braun

Beim Schlump 58

20144 Hamburg

Telefon: 040-35709790

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