Sagst Du ja, bleibst’e da; sagst Du nein, gehst’e heim! – Verhaltenstipps beim Aufgreifen durch die Polizei

Strafrecht und Justizvollzug
29.07.20091018 Mal gelesen
Die Polizei, dein Freund und Helfer! Das hat man in Kindertagen gesagt bekommen und gelernt. Dass das keineswegs immer der Fall ist zeigt die Praxis.
Immer wieder tauchen strafrechtliche Fälle auf, wonach den jeweiligen Beschuldigten bspw. vorgeworfen wird, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) begangen zu haben. Sieht man die jeweiligen Mandanten vor sich sitzen, dann wundert man sich, weil diese zum einen einen sehr mitgenommenen Eindruck hinterlassen (bspw. blaues Auge, gebrochene Nase, Prellungen und Schürfungen etc.), zum anderen immer wieder gleichlautend erklären, dass man mit den jeweiligen Beamten (verbal) gestritten habe, bis einer von denen plötzlich zugeschlagen oder den Mandanten überwältigt und zu Boden gedrückt hat.
Letzteres kommt immer wieder dann vor, wenn im Rahmen einer Alkoholkontrolle dem Beschuldigten Blut abgenommen werden soll und er den jeweiligen Beamten zu lange "diskutiert". Das wird dann gerne einmal als (aktive) Verweigerung ausgelegt.
 
Wer von der Polizei aufgegriffen wird / angesprochen wird, sollte zu allem schweigen!
 
Sie sind ausschließlich dazu verpflichtet, ihre Personalien anzugeben. Mehr sollten Sie auf keinen Fall erklären.
Der als Überschrift gewählte Spruch ist Ausdruck dafür, dass bei jedem Mehr an Gespräch die Polizisten einen Grund gefunden haben, den Beschuldigten länger festzuhalten, um ggf. mehr aus ihm herauszuholen. In einschlägigen Polizeihandbüchern steht geschrieben, dass diejenigen die sich teilweise erklären mehr zu sagen haben.
Wer schweigt, wird dagegen meistens schnell wieder aus dem Polizeigewahrsam entlassen.
 
Unter dem Begriff SCHWEIGEN ist dabei zu verstehen, dass zur Sache (also alles was nicht den Namen und die Wohnanschrift betrifft) nichts gesagt wird.
Wer aber sagt, dass er am angegebenen Ort nicht gewesen sei, oder keinen Alkohol getrunken habe, oder nichts gesehen habe etc. der lässt sich zur Sache ein und macht sich zur Zielscheibe für versteckte weitere Fragen.
 
Man sollte berücksichtigen, dass harmlose Fragen schnell zur Falle werden können, wenn man sich im Nachhinein in Widersprüche verwickelt.
Wenn man jemanden in die Enge treiben will, dann kann man auch behaupten der Befragte habe sich in Widersprüche verwickelt, um so einen Rechtfertigungsdruck aufzubauen. Es ist erstaunlich, wie die Befragten dann plötzlich ins Reden kommen .
 
Gerade bei Drogendelikten im Bereich der so genannten Kleinkriminalität kommt es immer wieder vor, dass Polizisten "alte Bekannte" im Rahmen einer allgemeinen Straßenverkehrskontrolle aufgreifen, um nach Anhaltspunkten für eine Straftat zu suchen. Ohne Rechtsgrundlage wird dann eine Personendurchsuchung vorgenommen, nicht weil es sich um einen Beschuldigten bei dem Durchsuchten handelt, sondern um ihn zum Beschuldigten zu machen. Das aber ist rechtswidrig.
 
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