Probleme bei der Lasermessung mit Riegl FG 21 – P

Strafrecht und Justizvollzug
28.07.20092251 Mal gelesen
Bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21 - P wird der Messvorgang nicht dokumentiert. Deshalb kann nur noch im Nachhinein - im Rahmen der Befragung der Messbeamten - geklärt werden, ob die jeweilige Geschwindigkeitsmessung ordnungsgemäß verlaufen ist.
 
Aber gerade beim Messgerät Riegl FG 21 - P ist anhand des Messprotokolls zu prüfen, ob die jeweiligen Gerätetests ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.
Dabei kommt dem so genannten Align-Test eine besondere Stellung zu. Bei diesem Test wird das Messgerät vor der Messung an einem Reflektor (Verkehrsschild, Katzenauge etc.) vorbeigeführt. Dabei müssen folgende Änderungen auftreten:
 
- Tonänderung des vom Messgerät ausgehenden Signals beim Auftreffen des Lasers auf den Reflektor;
 
- Änderung des Anzeigenwertes auf die Entfernung des Reflektors im Bereich der Optik beim Auftreffen des Lasers auf den Reflektor.
 
Wie bereits ausgeführt kann als Zielobjekt ein Verkehrsschild genutzt werden, oder aber ein zum Messgerät gehörender Reflektor.
 
Wir der zum Gerät gehörende Reflektor für den Align-Test genutzt, dann muss dieser auf ein unbewegliches Ziel montiert werden. Es dürfen keine anderen Reflektoren sich in dessen unmittelbarer Nähe befinden.
 
Das ist jedoch häufig dann der Fall, wenn einer der Messbeamten den Reflektor in der Hand hält. Denn an der Dienstkleidung der Polizei befinden sich diverse Reflektoren. Auch eine Nutzung der Reflektoren der jeweiligen Leitpfosten. Neben den darauf befindlichen Reflektoren ist der Leitpfosten als solcher bereits ein Reflektor.
 
Ergibt sich, dass beim Align-Test ein anderer Reflektor sich im Strahlbereich (5 mrad) befunden hat, dann bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der nachfolgenden Messungen.
 
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