Der Tatbestand der Nachstellung (so genanntes Stalking) ist in den letzten Monaten Gegenstand zahlreicher Verfahren geworden. Der Tatbestand soll und muss in der Praxis restriktiv ausgelegt werden. Für einen Rechtsanwalt bieten sich bei einem Ermittlungsverfahren wegen Nachstellung zahlreiche Möglichkeiten, dass Verfahren zu einer Einstellung zu bringen.
Für alle Alternativen des Tatbestandes ist erforderlich, dass eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung durch ein beharrliches Verhalten des Täters eingetreten ist. In der Praxis wird dies oft nicht nachweisbar sein. Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Beeinträchtigung sind beispielsweise Wohnungswechsel oder Änderungen der Lebensgewohnheiten. Sollten solche Punkte nicht vorliegen, so lässt sich in der Regel eine Einstellung des Verfahrens erreichen.
Zudem bestehen Nachweisprobleme, wenn eine Nachstellung durch Verwendung von Kommunikationsmitteln (insbesondere Versendung von SMS) vorliegt. In der Praxis wird selten sicher nachzuvollziehen sein, dass der Beschuldigte tatsächliche die SMS versendet hat. Für einen Verteidiger ist dies ein Ansatz, die Staatsanwaltschaft zu einer Verfahrenseinstellung zu bewegen.
Sofern dem Beschuldigten vorgeworfen wird, die räumliche Nähe des Opfers aufzusuchen, so ist darauf zu achten, ob ein zielgerichtetes Aufsuchen nachweisbar ist. Häufig wird dies nicht der Fall sein, so dass sich auch dort eine Beendigung des Verfahrens erreichen lässt.
Sie sollten, sofern Ihnen Nachstellung vorgeworfen wird, einen Anwalt kontaktieren. Dieser wird zunächst Akteneinsicht nehmen und dann das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen.