Rotlichtüberwachung

Strafrecht und Justizvollzug
12.10.20092119 Mal gelesen
Rote Ampel - Führerschein, was nun?

Insbesondere Berlin rüstet derzeit kräftig auf, was das Installieren von "Blitzern" an Ampeln angeht. Rotlichtverstöße werden nämlich überwiegend durch automatische Überwachungsanlagen erfasst. Diese automatischen Überwachungsanlagen fertigen von einem Fahrzeug, das die Haltlinie bei Rot überquert, ein Beweisfoto an. Dabei gibt es Anlagen, die ein Frontfoto anfertigen, also ein Foto, auf dem das Fahrzeug und der Fahrer von vorne zu sehen sind. Andere Anlagen fertigen lediglich ein Heckfoto an, also ein Foto, auf dem das Fahrzeug nur von hinten zu sehen ist, was regelmäßig zur Folge hat, dass der Fahrer nicht abgebildet ist bzw. nicht zu erkennen. Bei einem Heckfoto besteht somit für die Verfolgungsbehörde die Problematik, dass sie keine Möglichkeit hat, anhand des Beweisfotos den Fahrer des Fahrzeugs im Tatzeitpunkt zu identifizieren. Die Verfolgungsbehörde darf auch nicht einfach unterstellen, dass der Halter des Fahrzeugs auch der Fahrer im Tatzeitpunkt war. Sofern der Halter dann in dem Bußgeldverfahren keine Angaben macht, muss das eingeleitete Verfahren in der Regel eingestellt werden. Dies ist für die Verfolgungsbehörde frustrierend und führt auch zu Einnahmeverlusten bei der öffentlichen Hand. Daher werden immer mehr älterer Anlagen, die lediglich ein Heckfoto aufnehmen so umgerüstet, dass ein Frontfoto angefertigt wird, auf dem dann auch der Fahrer des Fahrzeugs zu sehen und vielleicht zu erkennen ist.

Im Zusammenhang mit Rotlichtverstößen spielen die von automatischen Anlagen gefertigten Beweisfotos eine erhebliche Rolle. Oftmals hängt es von der Qualität des vorhandenen Beweisfotos ab, ob der Nachweis eines Rotlichtverstoßes gegenüber einem bestimmten Betroffenen gelingt, oder ob eine Einstellung des Verfahrens erfolgt. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen werden in der Praxis auch häufig Ermittlungen am Arbeitsplatz oder am Wohnort des Betroffenen durchgeführt, um zu klären, ob es sich bei der Person auf dem Beweisfoto um den Betroffenen handelt. Zu diesem Zweck werden dann Familienmitglieder, Arbeitskollegen oder Nachbarn des Betroffenen mit dem Beweisfoto konfrontiert und dazu befragt. Solche Ermittlungen sind zulässig.Teilweise werden auch Fotos aus der Personalausweisakte des Betroffenen herangezogen, um durch einen Vergleich mit dem Beweisfoto zu klären, ob es sich bei der abgebildeten Person um den Betroffenen handelt. Im gerichtlichen Verfahren hat der Amtsrichter zu beurteilen, ob ein bei der Rotlichtüberwachung aufgenommenes Beweisfoto dazu geeignet ist, als Grundlage für die Identifizierung des Fahrers zu dienen. Dabei sind die charakteristischen Identifizierungsmerkmale der auf dem Beweisfoto abgebildeten Person und die Merkmale des bei Gericht erschienenen Betroffenen zu vergleichen. Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Auswertung von Beweisfotos. Der Amtsrichter hat sich danach mit den konkreten Gegebenheiten des zu beurteilenden Falles im Detail auseinander zu setzen. Die bloß floskelhafte Erwähnung allgemeiner Merkmale wie Haaransatz, Gesichtsform, Augenbrauen ist nicht ausreichend. Es müssen vielmehr die individuellen Besonderheiten beschrieben werden, aus denen sich ergeben soll, dass das Beweisfoto zur Identifizierung des Fahrers geeignet ist.

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