Verlader und Fahrzeugführer müssen insbesondere die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach Kapitel 7.5 ADR beachten.
Insofern zeigt sich aus dem Vergleich der Vorschriften in § 9 Abs. 12 Nr. 7 zu Abs. 13 GGVSE, dass die Verantwortlichkeit des Halters bzw. Beförderers für die Durchführung der Ladungssicherung begrenzt ist.
Halter oder Beförderer haben dem Fahrzeugführer die zur Durchführung der Ladungssicherung notwendige Ausrüstung zur Verfügung zu stellen.
Halter oder Beförderer haften nach § 9 Abs. 12 Nr. 7 GGVSE nur dann, wenn sie die entsprechenden Mittel zur Sicherung der Ladung dem Fahrzeugführer nicht zur Verfügung stellen. Hat aber der Halter bzw. der Beförderer dafür gesorgt, dass dem Fahrzeugführer die im Einzelfall notwendigen Sicherungsmittel zur Verfügung stehen, dann scheidet deren Verantwortlichkeit aus (so: OLG Düsseldorf, Beschluss v. 07.01.2008, IV-2 Ss (OWi) 50/07 ? (OWi) 79/07 III).
Für das ?Zur-Verfügung-Stellen? reicht es aus, dass für den Fahrzeugführer die zur Ladungssicherung benötigten Ausrüstungsgegenstände grds. bereit stehen und er darauf eigenverantwortlich zugreifen kann.