Unfall nicht bemerkt, keine Unfallflucht

Strafrecht und Justizvollzug
12.10.20091949 Mal gelesen
Unfallflucht ohne es bemerkt zu haben. Was tun?

Die Arbeitsgemeischaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwalt Verein berichtet über eine interessante Entscheidung des OLG Düsseldor. Bemerkt ein Auto- oder LKW-Fahrer einen von ihm verursachten Unfall nicht und fährt weiter, so liegt keine Unfallflucht vor.

Ein Lkw streifte während der Fahrt einen am rechten Straßenrand geparkten Wagen, ohne dass der Lkw-Fahrer dies bemerkte. Er fuhr weiter, gefolgt von einer Autofahrerin, die den Vorgang beobachtet hatte und den Fahrer nun mit Hupe und Lichthupe zum Anhalten bewegen wollte. Nach etwa drei Kilometern bemerkte der Lkw-Fahrer die Zeichen der Zeugin und stoppte.

Das Amtsgericht wie auch das Landgericht Wuppertal verurteilten den Mann unter anderem wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Erst das OLG Düsseldorf sprach ihn von diesem Vorwurf frei. Zwar mache sich auch ein Unfallbeteiligter, der sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entferne - und so die Feststellung von Person, Fahrzeug und Art der Beteiligung verhindert - strafbar. Im vorliegenden Fall treffe dies aber nicht zu. Der Lkw-Fahrer habe sich "vorsatzlos" vom Unfallort entfernt. Erst nach knapp zehn Minuten und drei Kilometer vom Unfallort entfernt habe er von dem Unfallgeschehen erfahren, also nicht mehr in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Unfall. Daraus folge, dass er sich der Tatsache, einen Unfall verursacht zu haben, nicht bewusst war, also den Ort des Unfallgeschehens auch nicht mit Vorsatz verlassen habe.

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