STRAFRECHT: Verdeckte Ermittlungen / Vertrauenspersonen der Polizei

Strafrecht und Justizvollzug
19.11.20081620 Mal gelesen

Verdeckte Ermittlungen und die Nutzung von Kontakten zu Vertrauenspersonen sind einschneidende Maßnahmen polizeilicher Ermittlungen, welche nicht selten den Kernbereich von Privat- und Intimssphäre betreffen und deshalb möglicherweise einem so genannten Beweisverwertungsverbot unterliegen. 

Bei einem verdeckten Ermittler handelt es sich um einen (Polizei-) Beamten, der unter Nutzung einer veränderten Identität (so genannte Legende) ermittelt (§ 110a Abs. 2 Strafprozeßordnung (StPO)). 

Zur Prüfung der Verwertbarkeit gewonnener Beweise durch einen verdeckten Ermittler sind die Sonderakten der Staatsanwaltschaft zur Einsichtnahme vorzulegen.

Darin besteht die wesentliche Problematik, da diese Akten getrennt verwahrt werden (§ 101 Abs. 2 StPO) und in der Regel auch entsprechende Sperrerklärungen vorliegen. 

Deshalb ist es häufig entscheidend zu prüfen, ob in einem Verfahren Akten bzw. Informationen eingeführt werden, auf welche sich eine Akteneinsicht nicht erstreckt hat. Dann muss schnellstmöglich ein qualifizierter Widerspruch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhoben werden, um ein Beweisverwertungsverbot herbeizuführen. 

Da die Anforderungen an den Widerspruch und die Begründung stetig steigen, muss gerade hier ein Rechtsanwalt als Verteidiger beauftragt werden! 

Bei der so genannten Vertrauensperson - für die es immer noch keine Ermächtigungsgrundlage gibt - handelt es sich um eine Privatperson, die (einmalig) eingesetzt wird um Informationen aus einem Beschuldigten "herauszukitzeln". Häufig werden dort besondere Vertrauensverhältnisse ausgenutzt (bspw. Familienangehörige, Geschäftspartner und "Bandenmitglieder"). 

Anders als bei verdeckten Ermittlern gibt es hinsichtlich der Vertrauenspersonen keinen den Einsatz regelnden Führer. Nicht selten sind die Methoden kritisch bis rechtswidrig. 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in den Entscheidungen

 
Ramanaukas gg. Litauen und
Pyrgiotakis gg. Griechenland
 

bei der Tatprovokation durch eine Vertrauensperson einen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 EMRK gesehen und daraus ein Beweisverwertungsverbot hergeleitet. 

Ob ein solches Verwertungsverbot vorliegt ist Frage des Einzelfalls.

 
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