Erfüllt ein gezündeter, gestarteter Feuerwerkskörper den Begriff des unbemannten Flugkörpers

Erfüllt ein gezündeter, gestarteter Feuerwerkskörper den Begriff des unbemannten Flugkörpers
29.01.20161316 Mal gelesen
Durch Silvesterfeuerwerk treten regelmäßig am Silvesterabend oder auch schon vorher durch den Verwender nicht beabsichtigte Schäden auf. Diese können auch an Wohngebäuden entstehen. Regulierungswunsch durch die Versicherung? - Was bedeutet "versichertes Ereignis"

1. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei jeder Art von Silvesterfeuerwerkskörpern eine Explosion i.S.d. VGB 88 stattfindet. Vielmehr ist bei Leuchtraketen und Pfeifern - im Gegensatz zu Knallkörpern - von einem eher gleichmäßigen und konstanten Geschehensablauf auszugehen im Gegensatz zu einer plötzlichen Kraftäußerung.

2. Ein gezündeter, gestarteter Feuerwerkskörper erfüllt nicht den Begriff eines unbemannten Flugkörpers im Sinne des VGV-Kl. 7162 (88).


(Leitsätze des Gerichts)Amtsgericht (AG) Neunkirchen, Urt. v. 21.10.2003 - 5 C 344/03, r s 2007, 424


Einleitung: Schäden durch Feuerwerkskörper

Durch Silvesterfeuerwerk treten regelmäßig am Silvesterabend oder auch schon vorher durch den Verwender nicht beabsichtigte Schäden auf. Diese können auch an Wohngebäuden entstehen. Da der Schädiger, der das Silvesterfeuerwerk verwendet hat, meist für den Geschädigten schwer bis gar nicht zu ermitteln sein dürfte, ist es üblich und nichts Besonderes, wenn sich dieser dann an seine entsprechenden Versicherungen wendet, die er extra zur Absicherung seines Gebäudes und des darin befindlichen Inhalts abgeschlossen hat.


Sachverhalt (verkürzt): Regulierungswunsch durch die Versicherung? - Was bedeutet "versichertes Ereignis"?

Anfang Januar 2003 zeigte der Kläger bei der Beklagten an, dass die Schaufensterscheibe des im Erdgeschoss befindlichen Schlüsseldienstes in der Silvesternacht 2002/03 beschädigt worden sei. Der Kläger übersandte daher an die Beklagte für die Reparatur der Schaufensterscheibe einen Kostenvoranschlag für den entstandenen Glasschaden über einen Betrag i.H.v. 1.434,92 €.

Den Regulierungswunsch des Kläger lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, der Schaden sei nicht durch ein versichertes Ereignis eingetreten.

Der Kläger erhob daher Klage beim Amtsgericht (AG) Neunkirchen. Er stützte seine Ansprüche auf die bestehende Wohngebäudeversicherung für sein Wohn- und Geschäftshaus. Dem Vertrag lagen die VGB 88 zugrunde. Darüber hinaus hatten die Parteien abweichend von § 4 Nr. 1a VGB 88 den Versicherungsschutz ausgedehnt. Dieser beinhaltete gemäß Klausel 7162 auch Schäden, die durch Anprall oder Absturz eines unbemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung verursacht würden.


Kommentierte Entscheidungsgründe:Feuerwerkskörper kein unbemannter Flugkörper?

Das erstinstanzliche Gericht entschied, dass ein gezündeter, gestarteter Feuerwerkskörper nicht den Begriff des unbemannten Flugkörpers i.S.d. VGV-Kl. 7162 (88) erfülle. Das Gericht entschied, der Beklagte sei darin beizupflichten, dass es sich bei den in § 4 VGB 88 genannten versicherten Risiken um eine katalogmäßige Zusammenstellung des Schadenseintritts durch Elementargewalten handeln würde. Daran solle auch durch die Klausel 7162 grundsätzlich nichts geändert werden. Die Erweiterung des Versicherungsschutzes auf unbemannte Flugkörper sei daher im Zusammenhang mit dem in § 4 VGB 88 verwandten Begriff des bemannten Flugkörpers zu sehen. Klargestellt werde durch die Klausel, dass es nicht darauf ankomme, ob der Flugkörper mit einer Person besetzt sei, um den Versicherungsschutz auszulösen. Ein systematischer Vergleich mit den übrigen in der Versicherung abgedeckten Risiken zeige, dass der Begriff des unbemannten Flugkörpers schwerlich auch auf den Silvesterfeuerwerkskörper ausgedehnt werden könne.

Zudem werde durch die Verwendung des Wortes "Absturz" im Zusammenhang mit den Flugkörpern gezeigt, dass es sich bei den Flugkörpern um solche mit einer bestimmten oder bestimmbaren Flugbahn handeln müsse, die sich üblicherweise auf längere Zeit in der Luft aufhielten. Nur derartige Feuerwerkskörper könnten überhaupt abstürzen, also die vorgesehene Flugbahn verlassen. Feuerwerkskörper würden aber ihrer Natur nach schon nicht länger in bestimmbaren Flugbahnen fliegen und hielten sich üblicherweise auch nur in Sekundenzeiträumen oder allenfalls wenige Minuten in der Luft auf.

Zudem sei auch keine Explosion nach der Definition des § 5 VGB 88 anzunehmen, die definiert sei als eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Dass ein Feuerwerkskörper durch Explosion zu dem Zerspringen der Schaufensterscheibe geführt habe, wäre jedoch von der Klägerseite nicht behauptet worden. Der Vortrag beschränke sich vielmehr auf die Behauptung, dass die Fensterscheibe durch Feuerwerkskörper beschädigt worden sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass bei jeder Art von Silvesterfeuerwerkskörpern überhaupt eine Explosion im vorbeschriebenen Sinne stattfände. Vielmehr sei bei Leuchtraketen und Pfeifern - im Gegensatz zu Knallkörpern - von einem eher gleichmäßigen und konstanten Geschehensablauf auszugehen im Gegensatz zu einer plötzlichen Kraftäußerung (vgl. AG Aachen vom 05.01.2000 - 4 C 404/2000).Die Entscheidung wurde von der Berufungsinstanz, dem Landgericht (LG) Saarbrücken, in dessen Entscheidung vom 30.09.2004 - 2 S 354/03 bestätigt (veröffentlicht in r s 2007, 424 ff.).

Die Entscheidung wurde bereits in der r s 2007, 424, 425 von Johannes Wälder kommentiert. Wälder kommt bei seiner Entscheidungsanmerkung zu dem Ergebnis, dass die Entscheidungen des AG Neunkirchen und des LG Saarbrücken keinesfalls überzeugend sind. Er meint, dass die vom Gericht bemühten Anhaltspunkte die getroffene Auslegung nicht rechtfertigen würden. Dies beruhe auf den Überlegungen, dass die Feuerversicherung natürlich im Rahmen aller Gefahren besonders nützlich sei. Dies müsse bei kleineren Schäden ebenso wie bei größeren Schäden gelten. Wenn die Versicherer das Anliegen hätten, die wenig gefährlichen und umfangreich ausgeprägten Fälle auszuschließen, würden sie eine Selbstbeteiligung einführen können, um ihren diesbezüglichen Interessen voll zu genügen. Zudem kritisiert er, dass das Gericht ignoriert habe, dass neben dem Tatbestandsmerkmal "Absturz" alternativ und gleichwertig auch das Tatbestandsmerkmal "Anprall" stehe. Der Anprall von Körpern setze sprachlich ganz sicher nicht voraus, dass die Körper eine bestimmte oder bestimmbare Flugbahn gehabt hätten. Dieser Auffassung von Wälder ist inhaltlich zuzustimmen.

Es müsse hier, so Wälder, die Wortlautauslegung i.S.d. vom BGH in den Vordergrund gestellten Wortverständnisses des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abgestellt werden. Eine solche Wortauslegung könne zu dem Ergebnis führen, dass es sich bei einer Silvesterrakete eben doch um einen unbemannten Flugkörper handeln würde.

Einigkeit bestehe zwar darüber, dass weder geworfene Steine noch der geworfene Farbbeutel ein unbemannter Flugkörper seien. Im Gegensatz dazu sei eine Teilmenge von Feuerwerkskörpern jedoch mit einem eigenen Antrieb ausgestattet, der sie im freien Raum bewegen soll und auch bewegt. Sie seien daher begrifflich ebenso gut als Flugkörper einzuordnen. Es sei nicht zu erkennen, dass andere Auslegungsmittel diesem Ergebnis entgegenstehen würden.

Fazit: Die Entscheidung des AG Neunkirchen, bestätigt durch das LG Saarbrücken, dürfte daher nach der heutigen Auslegungspraxis des BGH nicht mehr haltbar sein. Die Silvesterrakete kann somit doch ein unbemannter Flugkörper im Sinne der Versicherungsbedingungen der Feuerversicherung sein.

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