Filesharer aufgepasst! § 184 c Strafgesetzbuch Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften nun ausdrücklich strafbar

Strafrecht und Justizvollzug
08.07.20092831 Mal gelesen


Im Rahmen der Änderung des Sexualstrafrechts tritt am heutigen 05.11.2008 der neue § 184 c StGB in Kraft, der die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz jugendpornografischer Schriften unter Strafe stellt.


Hintergrund und Ziel der Neuformulierung der Norm ist die Herbeiführung einer strikten Trennung bzw. Unterscheidung der Strafbarkeit zwischen Kinderpornographie und Jugendpornographie.
Allerdings weist der Paragraph einige unbestimmte (Rechts-)begriffe auf, die wohl zu vermehrten Gerichtsverfahren führen dürften. Zündstoff bergen meines Erachtens vor allen Dingen die Formulierungen "wirklichkeitsnahes Geschehen" und "tatsächliches Geschehen", die mehrfach in der neuen Norm auftauchen. Die vom Gesetzgeber gewollte Unterscheidung wird insbesondere bei der Besitzverschaffung jugendpornografischer Schriften von Relevanz sein und mit Sicherheit auch für Streit sorgen. Gemäß § 184 c Absatz 4 StGB n.F. ist der Besitz jugendpornografischer Schriften nämlich nur dann strafbar, wenn ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird. Diese zweifelsfreie Feststellung wird aus unserer praktischen Erfahrung heraus in den meisten Fällen nicht möglich sein. Zudem stellt sich die Frage, wann ein wirklichkeitsnahes Geschehen angenommen werden darf. Hinzu kommt ein Ausschluss der Strafbarkeit, auf Handlungen von Personen in Bezug auf solche jugendpornographischen Schriften, die sie im Alter von unter achtzehn Jahren mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben. Pornografische Schriften im Sinne des Gestzes sind auch solche, die in digitaler Form vorliegen!


Datum: 05.11.2008
Autor: Gulden
Rubrik: Medienstrafrecht
mehr über: Kinderpornographie, Jugendpornographie, Sexualstrafrecht

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