Alkoholkontrolle - Polizei muss Kontrollzeit einhalten

Strafrecht und Justizvollzug
13.06.2008 1683 Mal gelesen

Das Ergebnis einer Atemalkoholmessung ist unverwertbar, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene binnen 10 Minuten vor der Messung noch alkoholhaltige Substanzen zu sich genommen hat. Durch die Polizei muss daher ein zehnminütiger Kontrollzeitraum gewährleistet sein. Andernfalls ist die Messung nach herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung unverwertbar. Für den Betroffenen heißt dies, dass er dann freizusprechen ist. Die Gebrauchsanweisung des hierzulande gebräuchlichen Messgeräts vom Typ "Dräger  Alcotest Evidential 7110" verlangt zwingend die Einhaltung der Kontrollzeit zur Sicherung eines technisch einwandfreien Messergebnisses. Nur durch die Einhaltung des Kontrollzeitraums kann sichergestellt werden, dass das Messergebnis nicht durch andere (alkoholhaltige) Substanzen verfälscht ist. Die Gefahr eines falschen Messergebnisses ist nicht ausgeschlossen, wenn der Betroffene binnen eines Zeitraums von 10 Minuten vor der Messung noch alkoholhaltige Substanzen im Rachenraum hatte.

Das Oberlandesgericht Bamberg hat klargestellt, dass sich an der Unverwertbarkeit einer ohne angemessene Kontrollzeit durchgeführten Messung auch durch ein medizinisches Sachverständigengutachten nichts ändert, das zu dem Ergebnis kommt, die Alkoholrückstände einer vor der Messung eingenommenen Substanz hätten keinen Einfluss auf das Messergebnis haben können. Entscheidend für die Unverwertbarkeit sei allein der Verstoß gegen die zwingende Gebrauchsanweisung des Messgerätes.

Die Bamberger Richter wiesen in ihrer Entscheidung noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der Atemalkoholmessung nur dann um ein im Sinne der BGH-Rechtsprechung standardisiertes Messverfahren handele, wenn Messgeräte einegsetzt und Messmethoden angewendet werden, die den im Gutachten des Bundesgesundheitsamtes aufgestellten Anforderungen genügen. Danach bestehen folgende Vorgaben:

- Zeitraum zwischen Beendigung der Alkloholaufnahme und der Messung mindestens 20 Minunten

- Kontrollzeit von 10 Minunten vor der Messung 

- Doppelmessung im Zeitabstand von 5 Minuten unter Einhaltung der zulässigen Variationsbreite zwischen den Einzelwerten

 

Ob die gerichtlichen Vorgaben für die Verwertbarkeit der Messung in Ihrem Fall beachten wurden, muss Ihr Verteidiger im Gespräch mit Ihnen klären.      

Info zu geltenden Promillegrenzen: www.cd-anwaltskanzlei.de/index.php 

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Hinweis des Verfassers: Der Beitrag nimmt Bezug auf OLG Bamberg, Beschl. v. 27.11.2007 (2 Ss OWi 1489/07) 

Der Verfasser verteidigt überwiegend in Verkehrsstraf- und OWi-Verfahren.