Verbotenes Mitführen von Radarwarner - Potenzielle Nutzbarkeit reicht nicht

Strafrecht und Justizvollzug
04.06.2008 1825 Mal gelesen

Wer mit einem Radarwarner, Laserwarner, Störsender oder ähnlichem technischem Gerät erwischt wird muss mit einem Bußgeld in Höhe von 75 ? sowie 4 Punkten in Flensburg rechnen. Der Gesetzesverstoß setzt voraus, dass man als Kfz-Führer das Gerät betrieben oder zumindest betriebsbereit mitgeführt hat (§ 23 Abs.1 b StVO).

 Wann ein betriebsbereites Mitführen des Gerätes vorliegt ist in der Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt. Allgemein ist Voraussetzung, dass das Gerät während der Fahrt jederzeit ohne größere technische Vorbereitungen eingesetzt werden kann. Das wird in der juristischen Literatur sogar schon dann angenommen, wenn  das Stromversorgungskabel am Gerät abgezogen ist.

Das Amtsgericht Lüdinghausen ist dieser weiten Auslegung jetzt entgegengetreten und hat eine Autofahrerin freigesprochen, bei der zwar ein Radarwarngerät auf dem Armaturenbrett installiert war, das aber nicht angeschlossen war. Das Vorhandensein eines passenden Stromversorgungskabel im Fahrzeug konnte das Gericht nicht feststellen. In einem solchen Fall, so der Verkehrsrichter, könne nicht von einer Betriebsbereitschaft im Sinne des Gesetzes gesprochen werden. Eine sichergestellte bloß potentielle Nutzbarkeit des Gerätes reiche nicht aus, wenn die Stromversorgung nicht wenigstens kurzfristig hätte sichergestellt werden können. So hatte bei einem anderen Sachverhalt zuvor bereits das Verwaltungsgericht Münster entschieden Zwar komme es für einen Verstoß gegen § 23 Abs.1 b StVO nicht auf den tatsächlichen Betrieb des Gerätes zur Tatzeit an, es müsse aber während der Fahrt in tatsächlich in Betrieb genommen werden können.

Der Verteidiger muss dem Gericht in solchen Fällen, ggf. durch die Befragung von Zeugen aufzeigen, dass ein passendes Anschlusskabel im Fahrzeug nicht vorhanden war.


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Der Beitrag nimmt Bezug auf folgende Urteile:
AG Lüdinghausen, 14.3.08, 19 OWi-89 Js 103/08-16/08
VG Münster, 23.5.07, 1 K 1267/06

Maßgebliche gesetzliche Vorschrift: § 23 Abs.1 b StVO:" Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder zur Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte)."