Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Kein Verstoß gegen Unschuldsvermutung durch Namensnennung im Strafurteil

Strafrecht und Justizvollzug
20.03.2014514 Mal gelesen
Deutsches Strafgericht durfte Namen im Urteil erwähnen, obwohl das Verfahren nicht gegen den Genannten geführt wurde. Kein Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 2 EMRK.

Der Vorstand eines türkischen Fernsehsenders, der auch in Deutschland sendet, wandte sich gegen seine namentliche Nennung als Beteiligter einer Straftat, weil das dem Urteil zugrundeliegende Strafverfahren nicht gegen ihn, sondern gegen einen Dritten geführt wurde. Der Europäische Gerichtshof sah darin keinen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Absatz 2 EMRK. Das deutsche Strafgericht habe hinreichend deutlich gemacht, dass mit der Erwähnung des Beschwerdeführers kein Schuldvorwurf verbunden sei. Das Gericht durfte damit die Rolle des Beschwerdeführers in der internationalen Betrugsaffäre in dem Urteil darstellen. Für die Beurteilung der Schuld des Dritten sei es nach Ansicht des EGMR erforderlich gewesen, die Beteiligung des Beschwerdeführers in der kriminellen Vereinigung darzustellen. Entscheidung vom 27.2.2014 (Application no. 17103/10)