Rechtsprechung: Telefonieren am Steuer nicht immer verboten

Strafrecht und Justizvollzug
03.04.20083583 Mal gelesen

Das Handy-Verbot ist eine lästige Vorschrift, die unter Autofahrern immer wieder für Ärger sorgt. In der Straßenverkehrsordnung heißt es "Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist" (§ 23 Abs. 1a StVO). Leider nimmt die Rechtsprechung zum Begriff der Benutzung eine strenge Haltung ein. Nicht nur das eigentliche Telefonieren, Simsen oder Wählen einer Nummer gilt als verbotene Benutzung. Die Gerichte legen den Begriff der "Benutzung" weit aus und zählen im Prinzip jede Nutzung einer Funktion des Handys dazu. So ist auch der Gebrauch des Handys als Diktiergerät, als Notizbuch, die Abfrage von Daten auf dem "Palm-Organiser" oder das Auslesen von Daten eine verbotene Nutzung. Die verbotene Nutzung wird sogar auf bloße die bloße Vorbereitung der Nutzung einer Funktion ausgedehnt, solange der Fahrer das Mobiltelefon in der Hand hält.

Nicht belangt werden darf demnach, wer lediglich eine Freisprecheinrichtung in der Hand hält oder nur deshalb zum Telefon greift, um es woanders hinzulegen.

Wie sich aus dem zweiten Satz der Vorschrift ergibt, darf ein Bußgeld außerdem nur verhängt werden, solange das Fahrzeug in Bewegung ist oder bei Kraftfahrzeugen der Motor in Betrieb ist. Wer also bei einem kurzen Halt, z.B. vor eine roten Ampel, den Motor abstellt und dann das Handy benutzt handelt im Rahmen des Erlaubten. Das Oberlandesgericht Bamberg und das Oberlandesgericht Hamm haben den vereinzelten Versuchen von Amtsrichtern, das Handyverbot auch auf Fälle des Telefonierens mit abgeschaltetem Motor auszudehnen eine klare Absage erteilt. Die Obergerichte mussten die Amtsrichter daran erinnern, dass der Anwendungsbereich einer Bußgeld-Vorschrift nicht über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus zu Lasten des Betroffenen ausgedehnt werden darf. Die betroffenen Autofahrer, die jeweils den Motor beim Halt vor einer roten Ampel ausgestellt und das anschließend begonnene Telefongespräch noch vor dem Start bei Grün wieder beendet hatten, wurden freigesprochen.   

 

Hinweis :

Der Beitrag nimmt Bezug auf die Beschlüsse OLG Bamberg vom 27.09.2006 (3 Ss OWi 1050/06) und OLG Hamm vom 06.09.2007 (2 Ss OWi 190/07).