Sexueller Missbrauch – sexuelle Handlung

Strafrecht und Justizvollzug
18.01.2014490 Mal gelesen
Bei fast allen Sexualstraftaten spielt der Begriff der "sexuellen Handlung" eine Rolle. Doch was ist das überhaupt?

Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs ist eine sexuelle Handlung. Was dies genau ist, ist im Einzelfall schwer zu beurteilen. In der Rechtsprechung gibt es zahlreiche Entscheidungen, die sich mit dieser Frage beschäftigen. Sollte es sich um eine neutrale - oder ambivalente - Handlung handeln, so kommt es auf die Absicht des Täters an.

Eine Gerichtsentscheidung hat sich damit beschäftigt, ob das Richten einer Gürtelschnalle - verbunden mit einem Griff in den Hosenbund - eine sexuelle Handlung ist und eine Strafbarkeit gegeben ist. Im Ergebnis wurde dies letztlich verneint. Sie sehen aber daran, dass sich das Gericht mit der Frage befasst hat, dass zunächst einmal ermittelt und angeklagt wurde.

Auch die Frage, ob das Stillen von Schulkindern strafbar sein könnte, hat ein Gericht beschäftigt. Eine nicht mehr stillende Frau hatte ihren Sohn von sechs Jahren an der nackten Brust saugen lassen und ihre Nichte (9 Jahre) hatte ebenfalls an der Brust gesaugt. In der ersten Instanz war vertreten worden, dass es sich bei dem Verhalten um eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit handele.

Für einen Laien mag es kaum nachvollziehbar sein, dass solche Fälle vor Gericht verhandelt werden. Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs wird jedoch immer ernst genommen und Sie müssen als Beschuldigter damit rechnen, dass mit aller Härte gegen Sie ermittelt wird. Sollte gegen Sie wegen eines Sexualdeliks ermittelt werden, so sollten Sie unbedingt die Hilfe eines Strafverteidigers in Anspruch nehmen.

Ihre

Alexandra Braun

Rechtsanwältin/Strafverteidigerin

Beim Schlump 58

20144 Hamburg

Telefon: 040 - 35709790

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