Verwetbarkeit einer Spontanäußerung

Strafrecht und Justizvollzug
28.11.2013549 Mal gelesen
Schweigen ist immer gold, oder?

Spontanäußerung vor der Belehrung - verwertbar oder nicht?

Wenn sich der Beschuldigte vor der Belehrung durch einen Beamten noch an Ort und Stelle zu einer Spontanäußerung hinreißen lässt, so kann diese Spontanäußerung im Zweifel in einem späteren Strafverfahren gegen den Beschuldigten verwertet werden.

Es handelt sich aber um eine sehr spezielle Frage, die man im Einzelfall besonders akribisch zu prüfen hat. Denn mit der Entscheidung des BGH vom 27.06.2013 unter dem Aktenzeichen 3 StR 435/12 ist noch einmal darauf abgestellt worden, dass die Spontanäußerung nicht zum Anlass genommen werden darf, weitere Fragen zum Tatgeschehen zu stellen. Wenn der Beschuldigte nach dieser Spontanäußerung über sein Schweigerecht belehrt worden ist, und dann auch von dem Schweigerecht umfassend Gebrauch macht, dann darf diese Spontanäußerung nicht verwertet werden. Wenn der Beschuldigte der Person, die ihn vernehmen möchte, mitteilt, dass er einen Strafverteidiger beauftragen will, darf die vernehmende Person keine weiteren Fragen an den Beschuldigten im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Tat richten. Deren Beantwortung darf nämlich im Strafverfahren nicht gegen den Beschuldigten verwertet werden. Die Lehre aus der Rechtsprechung muss für jeden Beschuldigten zunächst diejenige sein, dass er von dem Schweigerecht auch schon vor der entsprechenden Belehrung Gebrauch macht. Man sollte eben die vorgenannten Spontanäußerungen unbedingt grundsätzlich vermeiden. Wenn der Beschuldigte von Anfang an mitteilt, dass er einen Verteidiger zu sprechen wünscht, so muss die Befragung unverzüglich unterbrochen werden. Wenn dennoch die Befragung fortgesetzt wird, ist die Antwort auf diese Fragen unverwertbar.

Manfred Zipper Fachanwalt für Strafrecht