Ermittlungsbehörden können wegen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Facebook, XING u.a. als Informationsquelle nutzen.

Strafrecht und Justizvollzug
25.11.2013825 Mal gelesen
Die Ermittlungsbehörden, also Polizei und Staatsanwaltschaft, holen auch in sog. sozialen Netzwerken oder über eine Homepage Informationen über verdächtige Personen zu Strafverfolgungszwecken ein.

Bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr z.B. schreibt die Polizei zunächst den Halter des Fahrzeugs an. Äußert sich dieser nicht, wird mittels Führerscheindaten und Lichtbilder oftmals im Umfeld des Wohnsitzes ermittelt.

Es geht aber auch anders: Wenn z.B. das bei der Geschwindigkeit ermittelte Lichtbild nicht mit den Lichtbildern des Halters bei der Führerschein- oder Meldestelle übereinstimmt, der Halter aber keine Angaben macht, kann sich die Strafverfolgungsbehörde mittels Facebook-Profil einen Überblick über dessen Bekanntenkreis verschaffen und ggf. den Fahrer ermitteln. Das gleiche gilt, wenn sich der Halter optisch stark verändert hat. Dabei allerdings kann die Ordnungswidrigkeit zwischenzeitlich verjähren.

Das gleiche gilt bei Ordnungswidrigkeiten mittels Firmenwagen. Hier hilft eine Recherche, welche Personen in welcher Position auf der Homepage der Firma abgebildet sind.

Die Staatsanwaltschaft kann wegen Straftaten ebenfalls auf Facebook-Profile zurückgreifen. So kann ggf. der Verdächtige oder sein Freundeskreis oder Arbeitsplatz überprüft werden, z.B. zum Zwecke des Vollzugs eines Haftbefehls, wenn der Verdächtige regelmäßig nicht an seinem Wohnsitz anzutreffen ist oder zur Ermittlung oder Identifizierung mutmaßlicher Mittäter und anderen. Die Staatsanwaltschaft kann sich auch mit eigens dafür angelegten unechten Profilen in sozialen Netzwerken oder Chatrooms aufhalten.

Auch der Arbeitgeber, sei es der zukünftige oder der gegenwärtige, wird regelmäßig versuchen, Informationen über Sie einzuholen, die ggf. gegen Sie verwendet werden können - zumindest ist damit zu rechnen.

Gefahr droht gerade durch Informationen, die Sie selbst über sich ins Netz stellen: Fotos, Arbeitsplatz, Bekannte mit Fotos u.a. - bedenken Sie: Geben Sie im Netz so wenig von sich preis wie möglich und schützen Sie Ihr Profil vor unerwünschten Zugriffen. Diese sind zulässig, weil die Behörden dabei auf allgemein zugängliche Quellen zurückgreifen.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de