OLG Bamberg - Keine Unerlaubte Handy-Nutzung bei Halten der Freisprecheinrichtung

Strafrecht und Justizvollzug
04.02.20081790 Mal gelesen

Die "Telefonierer" beschäftigen zunehmend die Justiz. Im vorliegenden Fall entschied das OLG Bamberg Folgendes (Beschl. v. 5. 11. 2007 - 3 Ss OWi 744/07):

Eine Verurteilung wegen unerlaubter Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons scheidet aus, wenn der Betroffene gar kein Mobiltelefon oder den Hörer eines Autotelefons sondern ein anderes Gerät aufnimmt oder hält, wobei es gleichgültig ist, ob mit der Aufnahme des anderen Geräts, etwa einer Freisprecheinrichtung, letztlich gerade die funktionsspezifische Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons bewirkt werden soll oder tatsächlich realisiert wird. Nach dem möglichen Wortsinn der Norm verbietet sich auch eine Auslegung dahin, die Freisprecheinrichtung lediglich als (unselbstständigen) Funktionsteil des Mobil- oder Autotelefons aufzufassen.

Hintergrund war die Entscheidung des Amtsgerichtes, gestützt auf § 23 StVO: " Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers - (1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muss auch dafür sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, dass sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1).

(1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

(1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

(2) Der Fahrzeugführer muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder dann geschoben werden.

(3) Radfahrer und Führer von Krafträdern dürfen sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Sie dürfen nicht freihändig fahren. Die Füße dürfen sie nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand das erfordert."

 

Sinngemäß führt das OLG an, dass Benutzen in diesem Sinne auch andere Formen der bestimmungsgemäßen Verwendung umfasse, jedoch könne aufgrund der Auslegung im Lichte des Art. 103 Abs. 2 GG nicht jedes Aufnehmen oder Halten eines Mobiltelefons als dessen tatbestandsmäßige Benutzung verstanden werden. Eine Bußgeldbewehrung scheide jedenfalls aus, wenn der Betroffene gar kein Mobil- oder Autotelefon bzw. den Hörer eines Autotelefons aufnehme oder halte, wobei es gleichgültig sei, ob mit der Aufnahme oder Handhabung eines in dem Tatbestand gar nicht erwähnten anderen Gerätes, etwa einer Freisprecheinrichtung, letztlich gerade die funktionsspezifische Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons bewirkt werden solle und auch tatsächlich realisiert werde. Ob gleichwohl der Schutzzweck der Norm erfasst sei, sei dafür unerheblich.

In diesem Zusammenhang ist auch die Entscheidung des OLG Hamm lesenswert, dass dahin urteilte, Nutzung müsse mit Kommunikation zu tun haben. Um Benutzung eines Mobiltelefons handele es sich demgemäß daher nicht (mehr), wenn das Gerät z.B. während der Autofahrt lediglich aufgenommen wird, um es woanders hinzulegen (OLG Hamm, Beschl. v. 13. 9. 2007 - 2 Ss OWi 606/07)

  

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