Wird die Geltung eines Tempolimits durch ein Zusatzschild auf "werktags von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr" beschränkt, dürfen auch in diesem Zeitraum an Samstagen begangene Geschwindigkeitsverstöße geahndet werden. "Werktag" im Sinne eines solchen Zusatzschildes ist nicht gleichzusetzen mit "Arbeitstag".
Der Verordnungsgeber meint mit "Werktag" nämlich den Gegensatz zu der Beschränkung durch das Zusatzschild "an Sonn- und Feiertagen".
Nach Ansicht der obergerichtlichen Rechtsprechung soll sich der an einem Samstag ertappte Temposünder im Hinblick auf das Zusatzschild auch nicht zu seiner Entlastung auf eine unklare Verkehrsregelung berufen dürfen, denn auch im allgemeinen Sprachgebrauch werde der Samstag heute noch als "Werktag" verstanden.
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Hinweis des Verf.:
Dieser Beitrag nimmt Bezug auf OLG Hamm, Beschluss vom 7.3.2001 (2 Ss OWi 127/01).