Tempolimit bei Nässe - Wann gilt eine Straße als nass ?

Strafrecht und Justizvollzug
05.01.20082432 Mal gelesen

Wird ein Tempolimit mit dem Zusatzschild "bei Nässe" angeordnet, ist nach der allgemeinen obergerichtlichen Rechtsprechung dann von "Nässe" im Sinne des Zusatzschildes auszugehen, wenn die gesamte Fahrbahn mit einem durchgängigen Wasserfilm überzogen ist.

War die Fahrbahn nur feucht oder stand das Wasser nur in Spurrillen, darf daher keine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das durch das Zusatzschild "bei Nässe" eingeschränkte Tempolimit erfolgen.

Bei einer Verurteilung muss der Richter Festellungen dazu treffen, aufgrund welcher Tatsachen vom Merkmal "Nässe" auszugehen war.  

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Hinweis des Verf.:
Dieser Beitrag nimmt Bezug auf OLG Hamm, Az. 2 Ss OWi 1057/2000 sowie OLG Hamm VRS 53, 220 = NJW 1977, 1892 (Leitsatz).