Autovermieter muss kein Leistungsverzeichnis aushängen

Autovermieter muss kein Leistungsverzeichnis aushängen
28.01.2013326 Mal gelesen
In einem Lokal ist dem Kunden das Angebot des Geschäfts mit Preisen durch einen Aushang zugänglich zu machen. Sofern vorhanden muss zusätzlich im Schaufenster oder Schaukasten die Preise ausgehängt werden.

In einem Lokal ist dem Kunden das Angebot des Geschäfts mit Preisen durch einen Aushang zugänglich zu machen. Sofern vorhanden muss zusätzlich im Schaufenster oder Schaukasten die Preise ausgehängt werden.

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller teilt mit, dass von diesem Grundsatz der § 5 Abs. 2 PAngVO (Preisangabenverordnung) eine Ausnahme dann macht, wenn das Anbringen der Preisliste wegen ihres Umfangs nicht zumutbar ist.

 Solch einen Fall nahm sich der Bundesgerichtshof bei einer Autovermietung an. Bei allen denkbaren Kombinationen der Haupt- und Nebenleistungen hätten sich mehr als 15 Millionen unterschiedliche Leistungsangebote ergeben.

  

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