Beweisverwertungsverbot und Geschwindigkeitsmessung: Auswertung von Messergebnissen unzulässig

Strafrecht und Justizvollzug
12.10.2012450 Mal gelesen
Das OLG Naumburg hat entschieden, dass die Auswertung von Messergebnissen einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch eine private Firma ein Beweisverwertungsverbot begründen kann.

Im vorliegenden Fall hat die Ordnungsbehörde entgegen einem Runderlasses des Innenministeriums die Messdatenauswertung einer privaten Firma, die das Messgerät hergestellt hat, überlassen. Dies widersprach dem Jahre zuvor ergangenen Runderlass des Innenministeriums, welcher eindeutig festlegt, dass die Auswertung Aufgabe der Kommunen sei. Ein Beweisverwertungsverbot entsteht, "wenn die Ordnungsbehörde bewusst und willkürlich die Auswertung der Messergebnisse von Privaten vornehmen lässt, obwohl ein Erlass des zuständigen Innenministeriums dies untersagt" (vgl. OLG Frankfurt am Main 21.07.2003).

Dabei ist auch nicht darauf abzustellen, ob der zuständigen Ordnungsbehörde der Runderlass bekannt gewesen ist und bewusst dagegen verstoßen wurde. Denn auch im Falle des Nichterkennens des jahrelang geltenden Runderlasses "würde dies eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber den einschlägigen bindenden Normen dokumentieren, die ebenfalls ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht".

  

OLG Naumburg vom 07.05.2012

  

Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.