Kein Fahrverbot trotz Rotlichtverstoß?

Strafrecht und Justizvollzug
06.03.2012627 Mal gelesen
Rote Ampel- Führerschein ist zu retten ...

Es kann sehr schnell gehen: Man steht an einer Kreuzung, die Ampel auf der eigenen Spur zeigt Rot. Plötzlich fährt der Fahrer auf der Nachbarspur los, dessen Ampel auf Grün umgesprungen ist.

Instinktiv fährt man selbst in die Kreuzung ein - obwohl die eigene Ampel gar nicht grün geworden ist. Zeigte die Ampel dann auch noch länger als eine Sekunde rot, wird alleine für diesen Rotlichtverstoß ein einmonatiges Fahrverbot verhängt! Kein Wunder also, dass sich mittlerweile ein harscher Meinungsstreit um die richtige Messung oder polizeiliche Schätzung der Dauer von Gelb- und Rotlichtphasen entzündet hat.

Keine Frage - ein Fahrverbot bedeutet nicht nur eine starke Beeinträchtigung des Alltags, sondern kann mitunter gar die berufliche Existenz gefährden. Spätestens in diesem Fall sollte ein Experte prüfen, ob die Verhängung eines Fahrverbots verhindert werden kann. Denn der Fachanwalt für Verkehrsrecht weiß, welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen: Im oben geschilderten Fall wäre der so genannte Mitzieheffekt mildernd zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn ein Ortsunkundiger eine schwer erkennbare Ampel übersieht oder in Sonderfällen beim Rotlichtverstoß nach Spurwechsel im Kreuzungsbereich.

Schätzungen sind mit besonderen Unsicherheiten verbunden! Hat die Polizei die Ampelphasen lediglich geschätzt, muss deshalb Schätzmethode detailliert hinterfragtwerden. Auf welches Ereignis hin hat der Polizeibeamte zu zählen begonnen? Bei welchem Zahlwort hat der Umriss des Fahrzeuges die Haltelinie berührt?

 Droht ein Fahrverbot, muss so schnell wie möglich ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht eingeschaltet werden, bevor man gegenüber der Bußgeldbehörde eine unbedachte Erklärung zum Vorfall abgibt.


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