Ein Verkehrsteilnehmer der einen anderen zu einer bestimmten Reaktion zwingt, begeht nicht zwangsläufig eine Straftat in Form der Nötigung. Eine Nötigung im strafrechtlichen Sinne setzt voraus, dass der Täter den Genötigten in eine Zwangslage von einer gewissen Dauer bringt. So entschied das Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz Beschluss vom 08.03.2007 (Az.: 1 Ss 283/06).
Im zugrundeliegenden Fall war ein Motorradfahrer zunächst wegen Nötigung verurteilt worden.
Der Motorradfahrer war auf einen Bus zugefahren, der sich in den Straßenverkehr einordnen wollte. Der Bus musste daraufhin abbremsen und nach rechts lenken.
Ohne Ausweichmanöver wäre eine Kollision mit dem Motorradfahrer höchst wahrscheinlich gewesen. Das zuvor angerufene Amtsgericht sowie auch das Landgericht sahen damit den Tatbestand der Nötigung im Straßenverkehr erfüllt.
Die Richter des OLG Koblenz sahen dies differenzierter: zwar handele es sich hier um einen "relativ dreisten Verkehrsverstoß" - jedoch nicht um Nötigung.
Der Angeklagte sei zwar sehr schnell an dem Bus vorbeigefahren und habe den Fahrer damit zu einer Spontanreaktion gezwungen. Eine Zwangswirkung von gewisser Dauer habe dadurch aber nicht vorgelegen.
31.05.20071704 Mal gelesen