Verkehrsstrafrecht: Halter gleich Täter?

Strafrecht und Justizvollzug
03.05.20071242 Mal gelesen

Bei der Strafverteidigung in Verkehrsstrafsachen begegnet man immer wieder der Praxis von Staatsanwaltschaften und Gerichten, die Fahrerlaubnis (vorläufig) zu entziehen und zwar allein aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte Halter des jeweiligen Fahrzeugs ist, mit dem eine solche Straftat begangen wurde.

Wenn aber keine weiteren Tatsachen ermittelt werden konnten, die dafür sprechen, dass der Halter auch der Fahrer des Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt war (z.B. Zeugen, Spuren usw.), ist diese gängige Praxis rechtswidrig.

Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich bereits 1993 festgestellt, dass die Wahrscheinlichkeit, dass ein Fahrzeug an Dritte weitergegeben wird zu groß sei, um allein von der Haltereigenschaft auch auf den Fahrer und damit den Täter zu schließen.

Diese Entscheidung ist von allen Verfassungsorganen des Bundes und der Länder sowie von allen Gerichten und Behörden zu beachten (§ 31 Abs. 1 BVerfGG).

Es empfiehlt sich daher, falls man Beschuldigter einer solchen Straftat ist, unverzüglich einen Verteidiger zu beauftragen. Nur dieser erhält umfassende Akteneinsicht und kann beurteilen, welche Verdachtsmomente gegen einen vorgebracht werden.