Anhörungsbogen voreilig ausgefüllt - Fahrverbot

Strafrecht und Justizvollzug
07.10.20111014 Mal gelesen
Was ist beim Erhalt eines Anhörungsbogens zu beachten, droht ein Fahrverbot bei unüberdachten Angaben?

Anhörungsbögen in Buß- und Strafsachen werden durch einen entsprechenden Aufdruck oft als Eilsache bezeichnet. Eine Pflicht zur Angabe der Personalien besteht grundsätzlich nicht.

Da der Betroffene ja in der Regel direkt angeschrieben wird, sind die "Grunddaten" der Behörde ohnehin bekannt. Viele Verkehrsteilnehmer senden den Bogen voreilig an die Behörde zuru?ck und belasten sich selbst. Kommt man wirklich mit einer kleinen Verwarnung davon, wenn man nur genug Buße tut? Im Gegenteil: Gut gemeinte Entschuldigungen werden doppelt und dreifach bestraft, so wird aus "ich hatte es eilig mein Kind war krank", ein vorsätzliches Verkehrsvergehen mit Erhöhung der Regelgeldbuße. Wer eine rote Ampel u?berfährt, weil er von der Sonne geblendet worden ist, braucht bei der Behörde nicht mit Gnade zu rechnen: Hier ist das Fahrverbot so sicher wie das Amen in der Kirche, denn das Missgeschick wird als grob fahrlässig ausgelegt. Teilweise wird die Behördenpost auch als Zeugenfragebogen bezeichnet. Der brave Bu?rger fu?llt den Bogen arglos aus, ohne sich u?ber sein Aussageverweigerungsrecht u?berhaupt bewusst zu sein. Hier kann man nur von einem "Fangfragebogen" sprechen, denn die Angaben werden unwissentlich ohne rechtliche Verpfl ichtung der Behörde erteilt.

Denken Sie daran: Der Anhörungsbogen stellt die Weichen fu?r den Ausgang des späteren Bußoder Strafverfahrens. Die Ermittlungsbehörden haben kein Interesse Ihnen den Weg zu einer entlastenden Aussage zu ebenen. In meiner Kanzlei werden Anhörungsbogen u?berhaupt nicht ausgefu?llt sondern durch Anwaltsschriftsätze ersetzt, die der Behörde die Menge an Informationen liefert, die sie aus meiner Sicht zu interessieren hat.

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