Dopingvorwurf gegen Reiter - nicht ohne Anwalt vor die Disziplinarkommission +++ www.pferdesportrecht.de +++

Strafrecht und Justizvollzug
21.10.2010957 Mal gelesen
Der Verstoß gegen Anti-Doping- und Medikamentenkontrollregeln kann jeden Reiter unverhofft treffen und die Sanktionen sind hart.

Schon der erste Verstoß führt im Regelfall zu einer Reitersperre von 2 Jahren nebst eines Bußgeldes von bis zu 25.000,00 €. Dabei kommt es auf ein Verschulden zunächst nicht an. Nach Artikel 9 der FN Anti-Doping- und Medikamentenkontrollregeln für den Pferdesport (ADMR) fürht der positive Befund zunächst automatisch zur Annulierung sämtlicher mit dem Pferd auf dem Turnier erzielter Ergebnisse. Die Sanktionen für den Reiter regelt dann Artikel 10 ADMR.

Neben der Frage einer formell und technisch erhobenen und ausgewerteten Probe bleibt dem Betroffenen in der Reegl nur die Darlegung entlastender Umstände zur Abminderung der Sanktion. Ein Absehen von der Sperre nämlich bedarf nicht nur des Nachweises, dass den Betroffenen kein Verschulden trifft, sondern hat er auch nachzuweisen, wie die verbotene Substanz in den Organisamus des Pferdes gelangt ist (Artikel 10.4.1 ADMR).

Daher - wegen der gravierenden Sanktionen - sollten betroffene Reiter nach Erhalt des Ergebnisses einer positiven A-Probe unverzüglich anwaltlichen Rat zuhilfe ziehen, da etwa die Auswertung der B-Probe (Kontrollanalyse) nur binnen einer Woche nach Erhalt der Benachrichtigung beantragt werden kann (Artikel 7.1.11 Abs. 2 ADMR). So wird in Artikel 8.2.2 (c) ADMR auch ausdrücklich das Recht der anwaltlichen Vertretung als Verfahrensgrundsatz ausgeführt.

Sollten Sie betroffen sein, helfen wir gerne weiter.

MESCHKAT & NAUERT

www.pferdesportrecht.de