Rechtswörterbuch

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Doping

 Normen 

AntiDopG

Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

§ 6a Abs. 1 AMG

Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV)

 Information 

1. Allgemein

Als Doping wird die Einnahme von unerlaubten leistungssteigernden Substanzen durch Sportler bezeichnet. In der letzten Zeit kam es zu immer wieder zu spektakulären Fällen des Dopings im nationalen und internationalen Sport. Die zum Doping verwendeten Substanzen werden dabei immer häufiger durch international agierende Banden vertrieben.

Der sportliche Wettbewerb wird immer wieder durch Dopingfälle erschüttert. Sportler verschaffen sich auch in anderen Sportarten durch Doping ungerechtfertigte Vorteile. Sie bedrohen mit diesem Verhalten die Integrität des sportlichen Wettbewerbs und erschüttern dadurch seine Grundlagen wie Fairness und Chancengleichheit. Doping greift damit tief in die ethisch-moralischen Grundwerte des Sports ein und raubt ihm seine Glaubwürdigkeit und Vorbildfunktion. Durch Doping werden nicht nur die Konkurrenten im sportlichen Wettbewerb getäuscht und geschädigt, sondern auch Veranstalter, Sportvereine, Sponsoren und Zuschauer, die im Vertrauen auf einen fairen sportlichen Wettbewerb Vermögenswerte aufwenden.

Der illegale Handel mit Dopingmitteln hat inzwischen eine alarmierende Dimension erreicht. Es gibt organisierte Vertriebswege und Händlerstrukturen, die denen im organisierten Rauschgifthandel vergleichbar sind. Die Händler verschaffen sich Dopingmittel aus dem Ausland oder von Untergrundlaboren und veräußern diese mit enormen Gewinnspannen im Internet. Vor allem im Bodybuilding- und Kraftsportbereich werden ohne ärztliche Kontrolle und mit hohen gesundheitlichen Risiken Dopingmittel in großem Umfang konsumiert. Auch minderjährige Sportler gelangen an Dopingmittel und gebrauchen diese trotz der besonderen Gesundheitsgefahren, die die Anwendung dieser Mittel gerade bei jungen Menschen verursacht.

2. Anti-Dopinggesetz

Mit dem Anti-Doping-Gesetz wurde ein Bündel von Maßnahmen im Kampf gegen das Doping ergriffen. Dabei sollen die Straftatbestände sich sowohl gegen die Hintermänner und kriminellen Netzwerke richten als auch - unter bestimmten Voraussetzungen - die dopenden Sportler selbst erfassen.

Zweck des Gesetzes ist zum einen der Schutz der Gesundheit von Sportlern. Neben dem Schutz der Gesundheit der betroffenen Sportlerinnen und Sportler dient das Gesetz zum anderen auch dem Schutz der Integrität des organisierten Sports, die durch Doping in erheblichem Umfang bedroht ist.

Handlungsformen:

Die verschiedenen verbotenen Handlungsformen sind in § 2 AntiDopG aufgeführt. Sie umfassen insbesondere die Herstellung, den Vertrieb, die Veräußerung, die Abgabe, das Verschreiben, die Anwendung, den Besitz, den Erwerb sowie das Verbringen nach Deutschland.

In § 3 AntiDopG ist erstmals das Selbstdoping strafbewehrt geregelt, mit dem gezielt dopende Leistungssportler erfasst werden, die beabsichtigen, sich mit dem Doping Vorteile in Wettbewerben des organisierten Sports zu verschaffen.

Verboten ist hiernach die Anwendung von Dopingmitteln und Dopingmethoden am eigenen Körper ohne medizinische Indikation in der Absicht, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen. Tathandlung ist sowohl das Anwenden als auch das Bei-Sich-Anwenden-Lassen. Das Verhalten ist nur verboten, wenn es ohne medizinische Indikation erfolgt.

Subjektiv setzt das Verbot voraus, dass der Sportler in der Absicht handelt, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen. Es ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/4898) damit nicht erforderlich, dass die Anwendung der Dopingmittel oder Dopingmethoden im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einem sportlichen Wettbewerb steht. Verboten ist auch das Selbstdoping in Ruhe- oder Trainingsphasen, soweit es erfolgt, um eine leistungssteigernde Wirkung für einen bestimmten sportlichen Wettbewerb zu erreichen. Dabei geht es nicht um beliebige sportliche Wettbewerbe; es soll nicht jedes private Turnier erfasst werden. Es ist nicht die Aufgabe des Staates, alle privaten Turniere, etwa das Beachvolleyballmatch am Wochenende mit Freunden oder Familie, vor Doping zu schützen und hier mittels strafbewehrter Verbote einzugreifen. Schutzgut für die Verbotsnorm sind die Integrität des organisierten Sports und seine ethisch-moralischen Grundwerte. Daher erfasst das Verbot nur ein Verhalten, das darauf gerichtet ist, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen. Es handelt sich dabei um eine sachliche Beschränkung des Selbstdopingverbotes vor dem Hintergrund des Schutzguts der Norm und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit. Vorteil meint die mittels Doping erfolgende unlautere Besserstellung des Sportlers im sportlichen Wettbewerb, insbesondere durch bessere sportliche Ergebnisse aufgrund erhöhter Leistungsfähigkeit.

Definition Wettbewerb:

Der Absatz 2 definiert den Begriff des Wettbewerbs des organisierten Sports, der Teil des subjektiven Tatbestands des Selbstdoping-Verbots in Absatz 1 ist. Die erfassten Wettbewerbe müssen der Sphäre des organisierten Sports zugerechnet werden können. Das setzt nach der Nummer 1 voraus, dass der Wettbewerb von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation oder in deren Auftrag oder mit deren Anerkennung organisiert ist. Nach Nummer 2 müssen in dem Wettbewerb darüber hinaus Regeln einzuhalten sein, die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation mit verpflichtender Wirkung für ihre Mitgliedsorganisationen verabschiedet wurden.

Zu den erfassten Wettbewerben zählen in erster Linie Sportwettbewerbe des Spitzen- und Leistungssports, wie Olympische und Paralympische Spiele oder Jugendspiele, Weltspiele (World-Games), nationale oder internationale Meisterschaften, Spiele oder Wettkampfbetriebe einer nationalen oder internationalen Liga, nationale oder internationale Pokalwettbewerbe oder internationale Freundschaftsspiele. Erfasst sind aber auch größere Laufveranstaltungen (z.B. Marathon) und regionale Ligen, Sportfeste und Sportveranstaltungen privater Veranstalter, wenn und soweit diese von den jeweils zuständigen (nationalen oder internationalen) Sportorganisationen im Vorfeld anerkannt worden sind. Der Absatz schließt damit Sportveranstaltungen und Sporttreiben aus, die rein privat sind, d.h. dem Freizeitbereich zugeordnet werden, und die ohne unmittelbare oder mittelbare Einbindung einer Sportorganisation und ohne ihre Anerkennung durchgeführt werden. Hierzu zählen z.B. reine Firmenläufe, Freizeitkickerturniere, rein privates Sporttreiben (z.B. Jogging im Park) oder Wettbewerbe, die ausschließlich im Rahmen des Schulsports (z.B. Spiele verschiedener Schulen gegeneinander) ausgetragen werden. Unbeachtlich ist dabei, ob im Rahmen dieser Veranstaltungen Regeln des organisierten Sports angewandt werden, da die Nummern 1 und 2 kumulativ vorliegen müssen.

Selbstdoping:

Der Absatz 3 enthält das Verbot von Erwerb und Besitz von Dopingmitteln zum Zwecke des Selbstdopings.

Strafmilderung:

Mit dem zum 01.10.2021 neu eingefügten § 4a AntiDopG wurde eine zusätzliche, bereichsspezifische Regelung zur Strafmilderung oder dem Absehen von Strafe bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (Kronzeugenregelung) im AntiDopG eingeführt, die sich eng an § 31 BtMG anlehnt.

Nicht geringe Menge:

Allgemein sind die dem strafbewehrten Erwerbs-, Besitz- und Verbringungsverbot unterliegenden Dopingstoffe im Anhang des AntiDopG und die zugehörigen Grenzwerte der nicht geringen Mengen in der Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV) aufgeführt. Diese wurden im März 2023 an den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik sowie an die neuesten Erkenntnisse aus der Praxis angepasst.

Datenschutz:

Aufgrund der Bedeutung der Dopingbekämpfung sind die dazu erforderliche Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland (NADA) gemäß der Regelung in § 9 AntiDopG unabhängig von einer datenschutzrechtlichen Einwilligung des Betroffenen zulässig.

Schiedsvereinbarungen:

Mit § 11 AntiDopG wurde zudem klargestellt, dass Schiedsvereinbarungen in den Verträgen zwischen den Verbänden und den Sportlern zulässig sind. Dies war notwendige, da in letzter Zeit vereinzelt die Unwirksamkeit solcher Schiedsvereinbarungen vorgebracht wurde, weil die Sportler sich den Verbänden gegenüber in einer unterlegenen Stellung befänden und weil ihnen die schiedsrichterliche Streitbeilegung "aufgezwungen" werde. Die Klarstellung in der Vorschrift dient insgesamt lediglich dazu, die Zweifel an der Wirksamkeit des Abschlusses von Schiedsvereinbarungen zwischen Sportlern mit den Verbänden auszuräumen. Ob diese Schiedsvereinbarungen einer umfassenden Inhaltskontrolle standhalten und damit nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, soll durch diese Vorschrift nicht entschieden werden. Eine funktionierende Sportschiedsgerichtsbarkeit, die den allgemeinen rechtsstaatlichen Anforderungen entspricht und damit solche Verstöße ausschließt, wird vielmehr vorausgesetzt.

3. Zuständigkeit Strafverfolgung

Mit der Erweiterung der in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKAG geregelten Aufgabenzuweisung wurden die Ermittlungsbefugnisse für den Bereich der Strafverfolgung des international organisierten Handels mit Arzneimitteln auf das Bundeskriminalamt übertragen.

Die die Dopingmittel vertreibenden Netzwerke handeln gezielt grenzüberschreitend, durch die Erweiterung der Kompetenzen des Bundeskriminalamts wird den internationalen Anforderungen der Strafverfolgung Rechnung getragen.

 Siehe auch 

Arzneimittelhaftung

Sportrecht

https://www.nada.de (Nationale Antidoping Agentur Deutschland)

Bleistein/Degenhart: Sportschiedsgerichtsbarkeit und Verfassungsrecht. Schiedsvereinbarungen und Anti-Doping-Gesetzgebung auf dem Prüfstand; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2015, 1353

Deutsch: Doping als pharmarechtliches und zivilrechtliches Problem; Versicherungsrecht - VersR 2008, 145

Hauptmann/Rübenstahl: Zur Doping-Besitzstrafbarkeit des Sportlers de lege lata und de lege ferenda; Medizinrecht - MedR 2007, 271

Magnus: Die Strafbarkeit von Sport- und Minddoping bei Minderjährigen; Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft - ZStW 2012, 907

Nesemann: Vertragsstrafen in Sponsoringverträgen im Zusammenhang mit Doping; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 2083