Sportrecht

Normen

Gesetzlich nicht einheitlich geregelt.

Information

1 Allgemein

Der Sport ist nicht nur bedeutender Wirtschaftsfaktor, sondern auch ein umfangreiches Rechtsgebiet. Zum Sportrecht gehören u.a. folgende Rechtsbereiche:

  • Allgemeines Sportrecht

  • Sport-Arbeitsrecht

  • Sport-Werberecht

  • Zivilrechtliche Haftung der Sportler

  • Sport-Strafrecht

  • Sport-Sozialversicherungsrecht

  • Vereinsrecht

  • Besteuerung von Vereinen

  • Sport-Gesellschaftsrecht

Der Begriff des Sports ist selbst nicht gesetzlich definiert, wird im Gesetz jedoch an verschiedenen Stellen verwendet. Die Sportwissenschaft (an der sich die Rechtsprechung orientiert) verwendet im Wesentlichen folgende Kriterien zur Abgrenzung des Sports:

  • körperliche Bewegung

  • Leistungs- bzw. Wettkampfabsicht

  • Bestehen von Vereinigungen und Regelwerken

Der Aufbau-Studiengang Sportrecht kann an der Fernuniversität Hagen (http://www.fernuni-hagen.de) absolviert werden.

2 Sportarbeitsrecht

Die Frage der Arbeitnehmereigenschaft eines Sportlers ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Insbesondere die Weisungsbefugnis bei dem Einsatz von Wettkämpfen sowie der Trainingsgestaltung sind Indizien für eine Arbeitnehmerstellung.

Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit wird im Bereich des Sportarbeitsgerichts gemäß der §§ 4, 101 ff. ArbGG oftmals einer Schiedsgerichtsbarkeit übertragen. Bei der Schiedsabrede ist zu beachten, dass diese eindeutig die staatliche Gerichtsbarkeit ausschließen muss.

Neben Schiedsgerichten auf der Vereins- und Verbandsebene besteht der Internationale Schiedsgerichtshof für Sport (Court of Arbitration for Sport, CAS) in Lausanne.

3 Haftung

Bei der Haftung im Sportrecht sind folgende Haftungsfälle zu unterscheiden:

  • Haftung des Sportlers für die Verletzung eines anderen Sportlers

  • Haftung des Sportlers für die Verletzung eines Dritten

  • Haftung des Veranstalters für die Verletzung von Sportlern und Dritten

  • Haftung des Veranstalters für Sachschäden

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bei der Verletzung von Sportlern untereinander Haftungsbeschränkungen aufgestellt, (zunächst) bezogen auf sportliche Wettbewerbe mit einem nicht unerheblichen immanenten Gefahrenpotenzial, bei denen auch bei Einhaltung der geltenden Wettbewerbsregeln oder bei nur geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht.

Diese ursprünglich im Bereich der »Kampfspiele« entwickelten Grundsätze hat die Rechtsprechung auf den übrigen Wettkampfbereich erstreckt (BGH 01.04.2003 – VI ZR 321/02).

Die Haftungsbeschränkung wurde seitdem auch auf allgemeine sportliche Betätigungen ausgeweitet: Nicht nur im Bereich des eigentlichen Wettkampfsports, sondern auch bei sonstigen gemeinsamen sportlichen Betätigungen unterwerfen sich die Teilnehmer konkludent den jeweils geltenden geschriebenen oder ungeschriebenen sportlichen Regeln. Soweit trotz Einhaltung des Regelwerks ein Teilnehmer einen anderen schädigt, fehlt es im Allgemeinen schon an einer Pflichtwidrigkeit im haftungsrechtlichen Sinn, weil sich der Sorgfaltsmaßstab des Zivilrechts in erster Linie am sportlichen Regelwerk auszurichten hat. Bei geringfügigen Regelverletzungen kommt ebenfalls grundsätzlich eine Haftung nicht in Betracht, weil die Inanspruchnahme anderer Teilnehmer mit dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens nicht vereinbar ist (OLG Stuttgart 14.02.2006 – 1 U 106/05).

Dieser Haftungsausschluss greift jedoch nicht, wenn der eingetretene Schaden versichert ist. Der ggf. durch die Inanspruchnahme der Versicherung eintretende Verlust eines Schadensfreiheitsrabatts ist von dem Schädiger hinzunehmen (BGH 29.01.2008 – VI ZR 98/07).

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