Patentrecht / Arbeitnehmererfindungsrecht: BGH-Urteil zur Positiven Publikationsfreiheit von Hochschulwissenschaftlern - § 42 Nr. 1 ArbNErfG

Schule und Hochschule
04.09.20081970 Mal gelesen
Die in § 42 Nr. 1 Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbNErfG) geregelte "Positive Publikationsfreiheit" verstößt nicht gegen die verfassungsrechtlich geschützte Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre (Artikel 5 Abs. 3 GG). Die Wartefrist für lehr- und/oder forschungsassoziierte Offenbarungen von Hochschulerfindungen durch Hochschulwissenschaftler ist auf 2 Monate ab Anzeige der Offenbarungsabsicht gegenüber der Hochschule begrenzt. Diese Frist kann sich bei Vorliegen besonderer Umstände (auch auf wenige Tage und Stunden) verkürzen.
 
Durch die Neufassung des § 42 ArbNErfG mit Gesetz vom 18. Januar 2002 (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen) wurden das sog. Hochschullehrerprivileg abgeschafft. Bis zu seiner Abschaffung waren Erfindungen, welche von Professoren, Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten bei den wissenschaftlichen Hochschulen in dieser Eigenschaft gemacht wurden, freie Erfindungen. Die Hochschulen konnten diese Erfindungen weder in Anspruch nehmen, noch hatten sie Einfluss auf eine mögliche Patentierung oder Verwertung dieser Erfindungen. Dies stand vielmehr ausschließlich dem jeweiligen Hochschulwissenschaftler als Erfinder zu.
 
Mit der Abschaffung des Hochschullehrerprivilegs gelten nun auch für Diensterfindungen von Hochschulwissenschaftlern ("Hochschulerfindungen") die Regelungen des ArbNErfG. Damit besteht grundsätzlich eine Meldepflicht von Hochschulerfindungen gegenüber dem Dienstherrn (§ 5 ArbNErfG) und der Dienstherr ist zur Inanspruchnahme der Hochschulerfindungen (§§ 6 ff. ArbNErfG), zur Erlangung von Schutzrechten auf Hochschulerfindungen im eigenem Namen (§§ 13 f.) sowie zur wirtschaftlichen Verwertung von Hochschulerfindungen (§ 7 ArbNErfG) berechtigt. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz von Forschung und Lehre, bei der Erfindervergütung und durch den Ausschluss der Inanspruchnahme von Erlösbeteiligungen sieht das ArbNErfG jedoch Sonderregelungen zugunsten der Hochschulwissenschaftler vor.
 
Die für Hochschulwissenschaftler relevanten Sonderregelungen sind in § 42 ArbNErfG normiert:
 
"§ 42 Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen. Für Erfindungen der an einer Hochschule Beschäftigten gelten folgende besonderen Bestimmungen:
1. Der Erfinder ist berechtigt, die Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit zu offenbaren, wenn er dies dem Dienstherrn rechtzeitig, in der Regel zwei Monate zuvor, angezeigt hat. § 24 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
2. Lehnt ein Erfinder aufgrund seiner Lehr- und Forschungsfreiheit die Offenbarung seiner Diensterfindung ab, so ist er nicht verpflichtet, die Erfindung dem Dienstherrn zu melden. Will der Erfinder seine Erfindung zu einem späteren Zeitpunkt offenbaren, so hat er dem Dienstherrn die Erfindung unverzüglich zu melden.
3. Dem Erfinder bleibt im Fall der Inanspruchnahme der Diensterfindung ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit.
4. Verwertet der Dienstherr die Erfindung, beträgt die Höhe der Vergütung 30 vom Hundert der durch die Verwertung erzielten Einnahmen.
5. § 40 Nr. 1 findet keine Anwendung.
 
Mit der Abschaffung des Hochschullehrerprivilegs sollte das als unbefriedigend empfundene Patentaufkommen an deutschen Hochschulen gesteigert und der Technologietransfer zwischen den deutschen Hochschulen und der Wirtschaft gefördert werden. Das neue, in § 42 ArbNErfG verankerte Hochschulwissenschaftler-Recht stellt jedoch sowohl die Hochschulen als auch die Hochschulwissenschaftler vor bislang unbekannte rechtliche und praktische Schwierigkeiten. So ist insbesondere die Problematik der  "Positiven Publikationsfreiheit" nach § 42 Nr. 1 ArbNErfG und der verfassungsrechtlich geschützten Wissenschafts- und Lehrfreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz (GG) ein häufiger Konfliktherd sowohl zwischen Hochschulen und Hochschulwissenschaftlern einerseits als auch zwischen Hochschulen und der Wirtschaft (insbesondere im Rahmen von Forschungskooperationen und Auftragsforschung der Hochschulen für die Wirtschaft) andererseits.
 
Nun hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage zu beschäftigen, ob die "Positive Publikationsfreiheit" von Hochschulwissenschaftlern nach § 42 Nr. 1 ArbNErfG gegen die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre aus Artikel 5 Abs. 3 GG verstößt.
 
Ein Universitätsprofessor und Direktor der kieferorthopädischen Abteilung einer Universitätsklinik wollte unter anderem gerichtlich feststellen lassen, dass er gegenüber der Universität nicht verpflichtet ist, seine Hochschulerfindung (hier: ein "selbststabilisierendes Kniegelenk") zu melden oder die Offenbarungsabsicht seiner Hochschulerfindung anzuzeigen. Durch die von der Universität angedrohten dienstrechtlichen Konsequenzen und Schadensersatzansprüche sei er gehindert, seine Studenten über den neuesten Wissensstand zu unterrichten. Der Universitätsprofessor sah sich durch das neue, in § 42 ArbNErfG verankerte Hochschulwissenschaftler-Recht in seinem Grundrecht auf Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre (Artikel 5 Abs. 3 GG) verletzt.
 
Nach Ansicht des BGH ist der Hochschulwissenschaftler nach § 42 Nr. 1 ArbNErfG verpflichtet, seinem Dienstherrn seine Absicht, die Hochschulerfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit zu offenbaren, rechtzeitig vorab anzuzeigen. Weiter stellte der BGH fest, dass § 42 Nr. 1 ArbNErfG verfassungskonform ist und insbesondere nicht gegen die in Artikel 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützte Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre verstößt.
 
Der BGH führt in seiner Begründung unter anderem aus, dass die Pflicht zur rechtzeitigen Anzeige der Offenbarungsabsicht betreffend eine Hochschulerfindung und der Einhaltung einer gewissen Wartefrist vor der Offenbarung der Hochschulerfindung zur Erlangung von validem Patentschutz auf Hochschulerfindungen durch die Hochschule erforderlich ist. Die in § 42 Nr. 1 ArbNErfG getroffene Regelung bezüglich der Anzeigepflicht und der Wartefrist verstößt dabei nicht gegen das Übermaßverbot.
 
Nach Ansicht des BGH ist die Wartefrist für die Offenbarung von Hochschulerfindungen auf zwei Monate begrenzt. Zwar wäre nach dem Wortlaut des § 42 Nr. 1 ArbNErfG ("rechtzeitig, in der Regel zwei Monate zuvor") im Einzelfall grundsätzlich auch eine längere Wartefrist unter den Rechtsbegriff Rechtzeitig subsumierbar. Dem steht jedoch nach Auffassung des BGH entgegen, dass eine rangsichernde Patentanmeldung auf Hochschulerfindungen immer innerhalb von 2 Monaten nach Mitteilung möglich sei, da es hierfür ausreiche, die Hochschulerfindung, so wie sie formuliert worden ist und veröffentlicht werden soll, beim Deutschen Patent- und Markenamt oder bei einem Patentinformationszentrum mit Angaben einzureichen, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind (§ 35 Abs. 2 PatG). Zudem wird sich die Prüfung der Hochschule, ob eine Patentanmeldung erfolgen soll, zunächst darauf beschränken, ob Maßnahmen zur Zeitrangsicherung als geboten angesehen werden.
 
Weiter ist nach Ansicht des BGH ein Verstoß gegen die in Artikel 5 Abs. 3 GG geschützte Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre durch die Regelung des § 42 Nr. 1 ArbNErfG auch deshalb ausgeschlossen, da sich die Regelfrist von zwei Monaten schon nach den Vorgaben des Gesetzes verkürzen kann, und zwar auch auf wenige Tage und Stunden. Sollte eine Verkürzung der zweimonatigen Regel-Wartefrist aufgrund besonderer Umstände erforderlich sein, tritt eine entsprechende Verkürzung ohne weiteres ein, insbesondere ohne eine entsprechende Erklärung der Hochschule. Damit wird zwar dem Hochschulwissenschaftler das Risiko aufgebürdet, über die Dauer der Wartefrist (zwei Monate oder weniger) zu entscheiden. Allerdings gibt ihm dies die Möglichkeit, in besonderen Situationen flexibel zu reagieren. So kann sich die Wartefrist zum Beispiel verkürzen, wenn sich im Verlauf einer wissenschaftlichen Tagung die Notwendigkeit ergibt, bisher nicht veröffentlichte Forschungsergebnisse schnell zu publizieren. Auch bei einer Verkürzung der zweimonatigen Wartefrist können sowohl die Hochschule als auch der Hochschulwissenschaftler (insbesondere unter Nutzung des elektronischen Verkehrs) geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Erlangung validen Patentschutzes auf die Hochschulerfindungen nicht zu gefährden.
 
 
 
Rechtsanwältin Antje Ferchland, LL.M., Dehmel & Bettenhausen, Patent- und Rechtsanwälte, München