Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt

Binnenschifffahrt
01.10.2021173 Mal gelesen
Wichtige Änderungen im Bereich der Voraussetzungen für Besatzungsdienstgrade, hinsichtlich (Binnen-)Schifffahrtspatente sowie weiterer Befähigungsnachweise.

Wichtige Gesetzesänderungen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt

 

Mit der im Januar 2018 in Kraft getretenen Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2017 greifen wichtige, ab dem Januar 2022 geltende Rechtsänderungen im Bereich der Voraussetzungen für Besatzungsdienstgrade, hinsichtlich (Binnen-)Schifffahrtspatente sowie weiterer Befähigungsnachweise.

Diese Richtlinie regelt die Voraussetzungen der Erteilung und Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und gilt für alle Mitglieder einer Decksmannschaft sowie für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundige für Flüssiggas, die auf den Wasserstraßen der EU, einschließlich des Rheins, arbeiten. Sie alle brauchen künftig ein Unionsbefähigungszeugnis. Eine neue Patentprüfung ist aber nicht abzulegen, wenn bereits eine entsprechende Qualifikation erworben wurde.

Befähigungszeugnisse (einschließlich Schifferdienstbücher) nach der derzeitigen Rechtslage werden bis 31.12.2021 ausgestellt. Ab Januar 2022 dürfen nur noch Befähigungsnachweise entsprechend der geänderten Gesetzeslage ausgestellt werden.

Die aktuellen Befähigungszeugnisse für Fähren können bis 2024 genutzt werden. Allerdings hat der heutige Fährführerschein keine genaue Entsprechung in der Richtlinie, so dass noch zu klären sein wird, wie sicherzustellen ist, dass der Inhaber/die Inhaberin auch nach 2042 weiter als Fährführer*in tätig sein kann.

Die nach aktuellem Recht erteilten Rhein-, A- und B-Patente und Schifferdienstbücher sind bis längstens 2032 nutzbar, können folglich bis zum Ablauf des Übergangszeitraumes 2032 auf den Binnenwasserstraßen weiterhin verwendet werden. Rechtzeitig vor Ablauf dieses Zeitraums muss ein Unions-befähigungszeugnis beantragt werden, welches dann anstelle des bisherigen Patents die Qualifikation nachweist; ein Neuerwerb der entsprechenden Qualifikation ist nicht notwendig.   

 

Die neuen Vorgaben im Detail:

  1. Für Besatzungsmitglieder, die Matrose/Matrosin werden wollen, ist nun zwingend vorgesehen, dass diese eine Prüfung ablegen. Ein bloßes Ableisten von Fahrzeiten auf einem Binnenschiff ist nicht mehr ausreichend. Wer ohne diese Prüfung Matrose/Matrosin werden will, muss sicherstellen, dass der Eintrag "Matrose" bzw. "Matrosin" bis zum 31.12.2021 im Schifferdienstbuch erfolgt ist. Wichtig ist der tatsächliche Eintrag. Es ist nicht ausreichend, bis zu diesem Zeitpunkt lediglich die Fahrzeiten erbracht zu haben. Wer keine Prüfung ablegt und auch die Eintragung nicht fristgerecht veranlasst, bleibt Decksmann/Decksfrau.
  1. Für Schiffsführer*innen gilt bereits nach aktueller Gesetzeslage, dass eine theoretische Prüfung abgeleistet und bestanden werden muss. Ab Januar 2022 ist nunmehr darüber hinaus das Ableisten und Bestehen einer praktischen Prüfung Voraussetzung. Wer Schiffsführer*in werden will, ohne eine praktische Prüfung zu durchlaufen, muss das dafür Sorge tragen, dass das entsprechende Patent tatsächlich vorliegt. Ein bloßes Vorliegen, der Patentvoraussetzungen oder Bestehen einzelner Prüfungs-teile ist nicht ausreichend.
  1.  Gemäß Richtlinie sind für das Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken, das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter, das Führen von Fahrzeugen unter Radar, das Führen von Schiffen, die mit Flüssiggas betrieben werden und das Fahren in Großverbänden (Produkt aus Gesamtlänge und Gesamtbreite des geschobenen Fahrzeugs 7.000m² oder mehr) zusätzliche besondere Berechtigungen erforderlich.

 

 

Rechtsanwältin Ruth Bindner-Reichel, Nürnberg