Schadensersatz ohne Nutzungsentschädigung im Dieselskandal

Schadensersatzrecht
09.08.201993 Mal gelesen
Bei Schadensersatzverfahren im VW-Abgasskandal entscheiden die Gerichte inzwischen mehr und mehr zu Gunsten der geschädigten Verbraucher. Dabei rückt die Frage in den Mittelpunkt, ob sich die Verbraucher für die gefahrenen Kilometer überhaupt einen Nutzungsersatz anrechnen lassen müssen.

Bei Schadensersatzverfahren im VW-Abgasskandal entscheiden die Gerichte inzwischen mehr und mehr zu Gunsten der geschädigten Verbraucher. In vielen Fällen bedeutet das, dass der Kaufvertrag rückabgewickelt wird und die Autokäufer ihr Fahrzeug gegen Erstattung des Kaufpreis zurückgeben können. Dabei rückt mittlerweile die Frage in den Mittelpunkt, ob sich die Verbraucher für die gefahrenen Kilometer überhaupt einen Nutzungsersatz anrechnen lassen müssen.

Auch in diesem Punkt hat sich die Rechtsprechung gewandelt. "Verschiedene Gerichte haben inzwischen entschieden, dass VW keinen Anspruch auf einen Nutzungsersatz hat, da Volkswagen dadurch als Schädiger unbillig entlastet würde", erklärt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser aus Kiel.

Das Landgericht Augsburg entschied schon Ende 2018, dass VW vom Abgasskandal betroffene Fahrzeuge zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten muss (Az.: 021 O 4310/16 und 021 O 3267/17). Einen Nutzungsersatz müsse sich der Käufer nicht anrechnen lassen. Dies würde dem Gedanken des Schadensersatzes nach einer sittenwidrigen Schädigung widersprechen und VW als deliktisch handelnden Schädiger unangemessen und treuwidrig entlasten. Ähnlich entschied auch das LG Halle mit Urteil vom 12. Februar 2019 (Az.: 5 O 109/18). VW habe die Kunden über Jahre durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sittenwidrig getäuscht und dürfe durch die Anrechnung eines Nutzungsersatzes nicht unbillig entlastet werden. In die gleiche Richtung geht ein Urteil des LG Gera vom 16. April 2019 (Az.: 3 O 566/18).

Das Landgericht Potsdam stellte mit Urteil vom 29. Mai 2019 klar, dass der geschädigte Autokäufer Anspruch auf Erstattung des vollen Kaufpreises ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung habe (Az.: 6 O 76/19). Denn durch den Nutzungsersatz könne VW die Wertschöpfung des sittenwidrigen Warenabsatzes zum Teil realisieren und würde dadurch unbillig entlastet. Auch das LG Essen entschied mit Urteil vom 19. Juni 2019, dass VW kein Anspruch auf einen Nutzungsersatz zuzusprechen sei (Az.: 3 O 439/18). Die Klägerin sei vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und hätte den Kaufvertrag bei Kenntnis der Abgasmanipulationen erst gar nicht abgeschlossen, so das Gericht. Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln. VW habe keinen Anspruch auf einen Nutzungsersatz. Denn statt des ungewollten Kaufvertrags habe die Klägerin dann praktisch Miete für ein Fahrzeug gezahlt, das sie nicht gewollt habe.

Einen Mittelweg geht das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az.: 9 O 8478/18). Es weist den Anspruch auf einen Nutzungsersatz zwar nicht vollständig zurück, hält ihn aber nur für einen begrenzten Zeitraum für berechtigt. Der Anspruch bestehe nur vom Anschreiben des Herstellers über den Rückruf wegen der Abgasmanipulationen bis zum Rückabwicklungsverlangen des Käufers. Davor und danach handele es sich um aufgedrängte Nutzungen, für die kein Nutzungsersatz anzurechnen sei.

Die Rechtsprechung zur Frage der Nutzungsentschädigung ist nach wie vor unterschiedlich. Zur Klärung hat das LG Erfurt diese Frage inzwischen dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Bis zu einer Entscheidung des EuGH können aber noch einige Monate vergehen.

"So lange sollten die geschädigten Autokäufer allerdings nicht warten, um ihre Schadensersatzansprüche gegen VW geltend zu machen, da ihre Forderungen in der Regel Ende 2019 verjähren. Selbst wenn ein Nutzungsersatz angerechnet wird, lohnt sich schon angesichts des Wertverlusts der Fahrzeuge die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen", so Rechtsanwalt Dr. Gasser.

 

Mehr Informationen: https://www.ingogasser.de/category/abgasskandal/