Reiserecht - Mängel richtig reklamieren und erfolgreich Ansprüche geltend machen:

Sachversicherungsrecht
07.03.20061924 Mal gelesen

Weist eine Pauschalreise Mängel auf, so läuft der Reisende auf Grund diverser gesetzlicher Regelungen Gefahr, die ihm zustehenden Rechte und Ansprüche nicht wirksam geltend machen zu können und zu verlieren.

Folgendes ist zu beachten:

Maßgeblich für die vertraglichen Verpflichtungen des Reiseveranstalters sind die Angaben in dem der Buchung zu Grunde gelegten Prospekt sowie eventuelle Zusätze beispielsweise hinsichtlich Sonderwünschen in der Reisebestätigung. Der Reisende sollte die Unterlagen deshalb in jedem Fall aufbewahren.

Bestehen insoweit am Urlaubsort Abweichungen, so müssen die Mängel sofort bei der Reiseleitung vor Ort oder bei der Zentrale des Reiseveranstalters in Deutschland gerügt werden.

Es muss darüber hinaus unter Setzung einer angemessenen Frist Abhilfe verlangt werden. Zweckmäßigerweise verbindet man beide Maßnahmen miteinander.

Leistungsträger wie das Hotel und sein Management sind grundsätzlich keine zuständigen Adressaten von Mängel- anzeigen und Abhilfebegehren.

Auch das Reisebüro ist nicht der geeignete Erklärungsempfänger!

Da die Reiseleitung nicht verpflichtet ist, bei einer Beweissicherung durch eine Anerkenntniserklärung mitzuwirken, muss der Reisende selbst Beweise sichern durch Namhaftmachen von Mitreisenden als Zeugen und ggf.  durch Fotografieren der Mängel

darüber hinaus muss er sich von der Reiseleitung eine Mängelprotokoll unterzeichnen lassen. Bei dieser Gelegenheit sollte der Reisende auf Vollständigkeit der Beanstandungen der Niederschrift drängen, da ansonsten später darüber gestritten wird, ob die geltend gemachten Mängel auch tatsächlich gerügt worden sind.

die Mängel müssen so konkret als möglich bezeichnet werden, d. h. es ist anzugeben, zu welcher Zeit der Urlaub in welchem Ausmaß beeinträchtigt worden ist. Angaben wie "ungenießbares und lauwarmes Essen, schmutziger Swimmingpool, lauter Baulärm" genügen nicht den Anforderungen, die die Gerichte an die Darlegungsverpflichtung (Substantiierungslast) des Reisenden stellen.

hinsichtlich des Abhilfeverlangens ist fest zu halten, wann und zu welcher Gelegenheit der Reisende welche Beschwerden gegenüber welcher Person geäußert hat. Auch insoweit sollten Beweise, insb. durch Zeugen, gesichert werden.

Dies gilt auch für den Umstand, dass die Reiseleitung häufig natürlich irgendwo im Lager des Reiseveranstalters steht und sich oftmals einer Hinhaltetaktik bedient.

Der Reisende muss eine ihm angebotene Ersatzleistung annehmen, wenn diese für ihn zumutbar ist und die Abhilfe keine vertragswidrige Leistungsänderung darstellt. Die Kosten der Abhilfemaßnahmen (Umzugs-, Hotel, Taxi-, Transport-und Telefonkosten) hat der Veranstalter zu tragen.

Nach Ablauf der gesetzten Frist zur Abhilfe kann der Reisende bei gravierenden Mängeln auch zur Selbstabhilfe greifen und Ersatz der dafür notwendigen Aufwendungen verlangen. 

Der Reisende darf keinen Verzicht auf Mängelansprüche unterzeichnen, wenn er sich seiner Rechte nicht begeben will.

der sollte vorbereitete Formulare der Reiseleitung gründlich durchlesen.

Auch wenn die Reiseleiterin oder der Reiseleiter noch so freundlich sind, so stehen diese doch regelmäßig wirtschaftlich auf Seiten des Veranstalters und werden oftmals bei zu großer Kundenfreundlichkeit von dem Unternehmen gemaßregelt oder abgelöst.

bei Zuweisung eines Ersatzquartiers - etwa wegen Überbuchung des gebuchten Hotels - darf der Reisende nicht bestätigen, dass die Verlegung in die andere, eventuell minderwertige Unterkunft, auf eigenen Wunsch erfolgt sei. Häufig enthalten die Formulare der Reiseleitungen einen solchen Passus, der geeignet ist, berechtigte Ansprüche aufzugeben.

nach der Rückkehr aus dem Urlaub muss der Reisendeansprüche bei der Hauptverwaltung des Veranstalters binnen eines Monats anmelden, und zwar zu Beweiszwecken am besten durch Einschreiben mit Rückschein.

In dieser Anspruchsanmeldung müssen alle Beanstandungen angeführt sein, da der Reisende hinsichtlich Mängel, die er dort nicht bezeichnet hat, mit Gewährleistungsansprüchen in einem eventuellen Prozess ausgeschlossen ist.

Die Reiseveranstalter machen nach der Anspruchsanmeldung häufig völlig unzureichende "Kulanzangebote". Insbesondere wird auch mit allen denkbaren Mitteln versucht, den "Schmerzensgeldanspruch"wegen vertaner, d. h. nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bei erheblichen Mängeln, wie ihn das Gesetz vorsieht, abzulehnen. Bei einer Minderungsquote von mindestens 50% nimmt die Rechtsprechung eine Erheblichkeit der Reisebeeinträchtigung an, die nach den einschlägigen reiserechtlichen Regelungen eine Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Erstattung des materiellen und immateriellen Schadens verpflichtet, so dass in einem solchen Fall die Erstattungsleistung den Reisepreis deutlich übersteigen kann.

Auseinandersetzungen aus Reiseverträgen einschließlich der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen werden von den üblichen Vertrags-und Familienrechtsschutzversicherungen getragen.