Besonderheit beim Pferdekauf +++ www.pferdesportrecht.de +++

Pferderecht
20.10.20101393 Mal gelesen
Verkauft ein gewerblicher Pferdehändler an einen Endverbraucher ein Reitpferd, so handelt es sich in der Regel um einen Verbrauchsgüterkauf, bei dem grundsätzlich vermutet wird, dass ein Sachmangel bereits bei Übergabe des Tieres vorlag, wenn dieser sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zeigt. Diese Regelung stößt beim Tierkauf regelmäßig aber wegen des Pferdes als lebendem Oragnismus an Grenzen in tatsächlicher Hinsicht.

So im Fall eines Gerichtsverfahrens vor dem Landgericht Oldenburg, Az. 13 O 3912/02. Dort lag der Mangel des "Koppens" vor. Diese Verhaltensauffälligkeit muss sich nämlich nicht durchgängig und regelmäßig zeigen. Zudem kann ein Pferd von einem auf den anderen Tag zum Kopper werden. Deshalb sei es sachgerecht - so das Gericht - es hier bei der normalen Beweisregelung zu belassen, wonach der Käufer beweisen muss, dass das Tier bereits bei Übergabe krank war.

PRAXISTIPP: Soweit nach alter Rechtslage beim Pferdekauf nur die klassischen Gewährsmängel (Dummkoller, Periodische Augenentzündung, Rotz, Kehlkopfpfeifen, Koppen und Dämpfigkeit) zur Rückabwicklung in kurzer Frist berechtigt haben, gilt nunmehr allgemeines Kaufrecht. Dann aber schützt die befundlose Ankaufsuntersuchung nicht mehr den Käufer sondern nunmehr den Verkäufer, der damit nämlich die Mangelfreiheit beweisen kann. Daher sollten Käufer entweder garkeine Ankaufsuntersuchung machen oder allenfalls eine verdeckte. Zudem sollte am Kauftag eine Blutprobe vom eigenen Tierarzt gezogen werden, die dieser versiegelt für einen Monat aufbewahrt und etwaige Schmerzmedikation nachweisen zu können.

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MESCHKAT & NAUERT

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