PoliScan Speed Messungen stehen weiter in der Kritik

Ordnungswidrigkeitenrecht
17.09.2014612 Mal gelesen
„Das OWi-Verfahren ist der Lackmus-Test für den Rechtsstaat“ - AG Friedberg und Emmendingen sprechen Betroffene frei.

„Das OWi-Verfahren ist der Lackmus-Test für den Rechtsstaat“

Mit diesen Worten eröffnete ein Richter beim Amtsgericht Gifhorn die Hauptverhandlung am 16.4.2014 und vernahm den Messbeamten. Zwei Fragen später wurde das Verfahren eingestellt.

 

Als Lackmus-Test bezeichnet man umgangssprachlich etwas, was einen aktuellen Zustand anzeigt. Beim Amtsgericht in Gifhorn zeigte die Behandlung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens, dass die rechtsstaatlichen Anforderungen für den betroffenen Bürger eingehalten werden. Die Befragung des Messbeamten hatte gezeigt, dass er das Messgerät nicht einwandfrei handhaben konnte. Daraufhin ging das Gericht nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren aus.

 

Bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messsystem PoliScan Speed werden die Gerichte zunehmend kritischer.

So hatte beispielsweise das Amtsgericht Emmendingen (Schwarzwald) mit Urteil vom 26.2.2014, 5 OWi 530 Js 24840/12, fünf Betroffene freigesprochen, weil

- die Funktionsweise des Messsystems - auch für einen Sachverständigen - nicht nachvollziehbar ist, und

- Hersteller und Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) weitere Erkenntnisse vereiteln.

 

Die bei juris veröffentliche Entscheidung wurde mit folgenden Orientierungssätzen versehen:

 

1. Geschwindigkeitsmessungen mit dem Gerät "PoliScan M 1 HP"der Firma "Vitronic" sind mangels Überprüfbarkeit der Funktionsweise des Geräts im Bußgeldverfahren nach wie vor rechtlich nicht verwertbar (Rn. 26 ff). Die gegenteilige (obergerichtliche) Rechtsprechung ist zirkelschlüssig (Rn. 30 f). Ob die seit Juli 2013 zur Verfügung gestellte überarbeitete Version eines Referenzauswertepro-gramms ("Tuff-Viewer" 3.45.1) tatsächlich geeignet ist, alle Fehlmessungen zu enttarnen, bleibt zweifelhaft (Rn. 35 ff).

 

2.  Bestehen ernsthafte Zweifel an der Ordnungsgemäßheit von Geschwindigkeitsmessungen und verkürzen der Hersteller sowie die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) die Erkenntnisgrundlage des gerichtlich bestellten Sachverständigen (und damit auch des Gerichts) künstlich (Rn. 29, 33 ff), wäre eine gleichwohl erfolgende Verurteilung mit den Grundsätzen eines Rechtsstaats nicht vereinbar (Rn. 37 f). Vielmehr ist bis auf weiteres der Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung zu bringen (Rn. 23 ff); zumal dem Betroffenen insoweit derzeit nicht einmal ausreichend rechtliches Gehör gewährt werden kann (Rn. 25).

 

(Veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung der juris GmbH)

 

Entsprechend hat das Amtsgericht Friedberg (Hessen) mit Urteil vom 11.8.2014, 45a OWi - 205 Js 16236/14, einen Betroffenen vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung frei gesprochen.

 

Hersteller und PTB verweigern inzwischen die Herausgabe von Datenmaterial, welches sich unmittelbar auf das Messsystem und dessen Zulassung bezieht. Dadurch sind die Gerichte und deren Sachverständige daran gehindert, den tatsächlichen Sachverhalt zu ermitteln. Verbleiben danach Zweifel, dann muss das Gericht „in dubio pro reo“ freisprechen.

 

Wenn Sie Fragen zum Thema PoliScan Speed, Geschwindigkeitsüberschreitung, Fahrverbot oder Punkte im Fahreignungsregister haben, dann sprechen Sie die

 

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