Geschwindigkeitsübertretung: Anspruch auf Übermittlung unverschlüsselter Messdaten!

anwalt24 Fachartikel
09.12.2015189 Mal gelesen
Das AG Weißenfels hat mit seinem Beschluss im September 2015 erklärt, dass die Verwaltungsbehörde die sogenannten Rohmessdaten der dem Bußgeldbescheid zugrunde liegenden Geschwindigkeitsmessung in unverschlüsselter Form an den Betroffenen herauszugeben hat.

Im vorliegenden Fall hatte die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Sachsen-Anhalt einen Bußgeldbescheid aufgrund von überhöhter Geschwindigkeit gegen den Betroffenen erlassen und dabei ein Bußgeld i.H.v. 120 ,- € festgesetzt.

Im weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens kam es nun zum - ebenfalls die Rohmessdaten in unverschlüsselter Form umfassenden - Akteneinsichtsgesuch durch den Verteidiger des Betroffenen. Die Behörde lehnte die Bereitstellung dieser Rohmessdaten jedoch unter dem Vorwand einer digitalen Signatur und Verschlüsselung ab.

Der Betroffene stellte daraufhin einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung und machte geltend, dass die Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Messung anhand von sogenannten Rohmessdaten zur ordnungsgemäßen Verteidigung erforderlich seien, auch damit ein Sachverständiger durch den Einsatz von unabhängiger Software die durchgeführten Messungen überprüfen könne.

Das AG Weißenfels folgte hierbei der Auffassung des Antragsstellers und erklärte den Antrag für zulässig und begründet.

Wird ein standardisiertes Messverfahren - wie hier geschehen - verwendet, so könne der Betroffene konkrete und der Beweiserhebung zugängliche Umstände zu etwaigen Messfehlern vortragen. Dies könne aber auch nur dann eingehalten werden, wenn dem Betroffenen zuvor die Einsicht in die Daten gewährt wurde.

Die Versagung des Einsichtsrechts mit Hinweis auf eine Verschlüsselung durch die Verwaltungsbehörde führe somit zu einer unzulässigen Einschränkung der Verfahrensrechte des Betroffenen.

Die Ermittlung des wahren Sachverhalts als notwendige Grundlage eines gerechten Urteils sei aber gerade ein zentrales Anliegen des rechtsstaatlich geordneten Bußgeldverfahrens.

Beschluss des AG Weißenfels September 2015

Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana und Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/88681505