Geldbuße nach Lasermessung: rechtswidrig bei Verstoß gegen interne Dienstanweisung!

anwalt24 Fachartikel
18.05.2015230 Mal gelesen
Mit seinem Beschluss vom 23.08.2015 stellte das AG Biberach ein Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberteretung gem. § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG ein. Die Geschwindigkeitsmessung war nicht in einem standardisiertzen Messverfahren erfolgt und somit nicht als Beweis verwertbar.

Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften nach Abzug der Toleranz um 23 Km/h überschritten zu haben. Gegen den Bußgeldbescheid legte er widerspruch ein. Da diesem durch die Behörde nicht abgeholfen wurde, hatte das Amtsgericht zu entscheiden.

Die geschwindigkeitsmessung erfolgte durch einen Visiertest. Dieser gehört nicht zu den standardisierten Messverfahren. Der Visiertest soll es der Messperson ermöglichen festzustellen, ob das Visier korrekt justiert ist. Zu diesem Zweck hatte die Messperson das dreieckige "Vorfahrt an der nächsten Kreuzung"-Schild VZ 301 anvisiert.

Zwar hatte die Messperson hierbei das Messgerät ordnungsgemäß bedient. Sie hatte jedoch durch die Anvisierung des Zeichens VZ 301 gegen eine interne Dienstvorschrift verstoßen. Denn in der "Information Laser 01/2012", verfasst von der zusständigen Akademie der Polizei in Baden-Würrtemberg, ist ein dreieckiges Zeichen wie das VZ 301 als ungeeignetes Objekt aufgeführt.

 

Das AG Biberach gab daraufhin ein Sachverständigengutachten in Auftrag. Das Gutachten kam zu dem Schluss, dass sichergestellt werden müsse, dass Mess- und Sehbereich nicht divergieren. Bei der Visiermethode sei dies im Nachhinein zwar noch möglich, jedoch äußerst aufwendig und nicht ausreichend zuverlässig. Eine detaillierte sachverständige prüfung jedes Falles sei auch unverhältnismäßig.

Das AG Biberach stellte daraufhin das Verfahren gem. § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG ein.

Insofern verdeutlicht das AG Biberach erneut die Notwendigkeit der Kenntnis und Beachtung von Dienstanweisungen bei der Geschwindigkeitsmessung.

Vgl. AG Biberach vom 08.2013

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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.