Rotlichtverstoß: Die „gefühlsmäßige“ Schätzung der Zeit eines Polizeibeamten ist nicht ausreichend, um einen qualifizierten Rotlichtverstoß zu rechtfertigen!

anwalt24 Fachartikel
20.03.2015234 Mal gelesen
Das Amtsgericht Lüdinghausen stellte mit seinem Urteil im September 2014 fest, dass die gefühlsmäßige Schätzung der Zeit durch einen dem Gericht als zuverlässig und erfahren bekannten Polizeibeamten allein nicht ausreiche, um einen qualifizierten Rotlichtverstoß feststellen zu können.

Im vorliegenden Fall befuhr der Betroffene am 26. März 2013 gegen 10 Uhr morgens eine Straße in südlicher Richtung, um aus seiner Sicht links in die Straße abzubiegen, in welcher sich schräg links versetzt eine Fußgängerampel befand. Unter Missachtung des Rotlichtes der Lichtzeichenanlage bog der Betroffene nun links ab und überfuhr den angebrachten Haltebalken der Straße, sowie die rotlichtgeschützte Fläche des Fußgängerweges.

Zeitgleich nahm der an der gleichen Kreuzung wartende Polizeibeamte und Zeuge eine Schätzung bezüglich der bereits verstrichenen Rotlichtzeit vor. Die Schätzung des Polizeibeamten, die ohne Zeitmessung erfolgte, ergab dabei, dass die Rotlichtzeit zum Zeitpunkt des Überfahrens bereits mehrere Sekunden betrug.

Das Amtsgericht Lüdinghausen ging hier lediglich vom Vorliegen eines einfachen Rotlichtverstoßes aus und begründete dies damit, dass keine Gründe erkennbar waren, die den Schluss auf die genaue Rotlichtdauer zugelassen hätten.

Zwar seien an die Feststellung so genannter qualifizierter Rotlichtverstöße durch Polizeibeamte gerade bei längeren Beobachtungszeiten nicht zu hohe Anforderungen zu stellen und insbesondere keine genauen Messungen zu verlangen. Jedoch müssen zur nicht gezielten Feststellung des Rotlichtverstoßes bei einfacher Zeitschätzung zumindest weitere Indizien festgestellt werden, anhand derer sich die Schätzung der bereits verstrichenen Rotzeit zur Zeit des Verstoßes abschätzen oder zumindest plausibel abgleichen lassen.

Dabei sollen etwa feststellbare Tatsachen, die nachträgliche Weg-Zeit-(Plausibilitäts-) Berechnungen ermöglichen, denkbar sein.

AG Lüdinghausen September 2014

Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana und Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/88681505