Nach § 23, Abs. 1a StVO die Benutzung, also bereits das Aufnehmen des Handys verboten, geschweige denn Telefonieren, SMS versenden oder anderes. Selbst das Ablesen der Uhrzeit ist verboten. Erlaubt ist das Aufnehmen des Handys, wenn es z.B. in eine Ablage gelegt werden soll, wofür der Fahrer aber beweispflichtig ist.
Erlaubt ist das Handy als Navigationssystem, wenn es sich in einer Ablage befindet, oder mittels Bluetooth oder Kopfhörer telefoniert wird. Daß die Benutzung des Handys - auch in einer Ablage - als Radarwarner verboten ist, versteht sich von selbst.
Sobald der Motor abgestellt ist und das Auto steht, darf telefoniert, gemailt oder SMS versendet werden. Dies gilt auch während eines Staus, einer Ampelphase oder beim Warten vor einem Bahnübergang, wenn der Motor manuell oder aufgrund eines Start-Stop-Systems außer Betrieb ist. Auch das Anhalten auf einem Parkplatz stellt bei stehendem Motor kein Problem dar. Nicht erlaubt ist aber, z.B. den Standstreifen auf der Autobahn zu benutzen.
Wie bei allen Ordnungswidrigkeiten (z.B. Geschwindigkeitsübertretungen) ist bei Mehrfachtätern der Führerschein in Gefahr bzw. droht ein Fahrverbot. Dies wird als "beharrliche Pflichtverletzung" bezeichnet.
Rechtsanwalt Holger Hesterberg
Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV
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