Verjährungsunterbrechung bei EDV-Anhörungsbogen

Anwalt Notar
22.05.20064293 Mal gelesen

Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung 3 Monate. Nach Ablauf dieser Frist darf der Verkehrsverstoß nicht mehr verfolgt werden, wenn bis dahin wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist. Verstöße gegen die 0,5 Promille-Grenze verjähren aber erst nach 6 Monaten. 

Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Handlung beendet ist. Für das Fristende zählt der im Kalender dem Ablauf der Frist vorangehende Tag, selbst wenn dies ein Sonn- oder Feiertag ist.

Die Verjährung kann durch bestimmte Handlungen, die im OWiG genannt sind, unterbrochen werden. Ist der Ablauf der Verjährungsfrist durch einen solchen Unterbrechungstatbestand verhindert worden, beginnt die Verfolgungsverjährung erneut zu laufen.

Die praktisch bedeutsamste Unterbrechungsmöglichkeit stellt die Versendung eines Anhörungsbogens an den Beschuldigten dar (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).

Der Anhörungsbogen ist eine Form der Anhörung. Er dient der Gewährung rechtlichen Gehörs des Beschuldigten, bevor ein Bußgeldbescheid gegen ihn erlassen wird.

Deshalb unterbricht ein Anhörungsbogen die Verjährung nicht, wenn dessen Adressat nicht eindeutig als Beschuldigter erkennbar ist. Erhält der Fahrzeughalter daher einen Anhörungsbogen muss aus diesem eindeutig zu entnehmen sein, dass dem Halter vorgeworfen wird, der für den Verstoß verantwortliche Fahrer zu sein. Der Empfänger muss durch klare Formulierungen seine Rolle als Beschuldigter objektiv erkennen können. Formulierungen, die offen lassen, ob der Empfänger als Zeuge oder Beschuldigter gehört werden soll, führen daher nicht zu einer Unterbrechung der Verfolgungsverjährung.

Entspricht der Anhörungsbogen diesen Anforderungen an die Bestimmtheit unterbricht bereits die Versendung des Anhörungsbogens die Verjährung. Der Zugang des Anhörungsbogens ist für den Eintritt der Verjährungsunterbrechung nicht erforderlich !

Gemäß § 33 Abs. 2 OWiG liegt der Unterbrechungszeitpunkt in der Unterzeichnung der Anordnung der Versendung. Die Unterzeichnung verlangt das Gesetz zur Dokumentation des Zeitpunktes der Verjährung. 

Bei den meisten Behörden erfolgt die Versendung des Anhörungsbogens heute in einem schematisierten EDV unterstützten Verfahren, ohne dass eine unmittelbare Verfügung eines Sachbearbeiters vorliegt. Bei einem solchen Computer-Anhörungsbogen wird eine unmittelbare Verfügung der Versendung des Anhörungsbogens für entbehrlich gehalten, da der Sachbearbeiter nicht in den Arbeitsablauf des Computers eingreift und somit keine Individualentscheidung trifft. Eine aktenkundige Dokumentation gilt daher als nicht erforderlich. D.h., die Anordnung der Versendung muss nicht durch Unterschrift oder Handzeichen belegt sein. Der Unterbrechungszeitpunkt wird eindeutig durch das Datum des Anhörungsbogens bestimmt.

Etwas anderes gilt aber, wenn an den Betroffenen, an den der Versand eines Anhörungsbogens als Beschuldigter erfolgt, zuvor schon ein nicht die Verjährung unterbrechender Zeugenfragenbogen versandt wurde. In diesen Fällen des Auswechselns des Betroffenen trifft der Sachbearbeiter eine eigene Sachentscheidung , die eine aktenkundige Dokumentation erfordert.

Das OLG Dresden hat insoweit entschieden, dass eine in den Akten aufgenommen Historie, aus der sich ergibt, dass der Sachbearbeiter die entsprechenden Daten im EDV-Vorgang geändert hat (Einstellung des Verfahrens gegen den Halter und Eröffnung gegen den Fahrer) und seinen Namenskürzel dort aufgeführt hat, nicht das nach § 33 Abs. 2 OWiG erforderliche Namenskürzel ersetzen kann. In diesen Fällen des Eingreifens in den vorprogrammierten Arbeitsablaufs des Computers wird entweder eine aktenkundige Dokumentation verlangt, warum der Halter eine Anhörung als Betroffener erhielt oder ein Handzeichen bzw. eine Unterschrift des zuständigen Beamten mit der dieser die Verantwortung für die Richtigkeit der Beurkundung und des Datums übernommen hat.

Ebenso hat zuletzt das OLG Hamburg (10.01.2006 I-88/05) entschieden. In den Fällen des Auswechselns des Betroffenen trifft der Sachbearbeiter eine eigene intellektuelle Entscheidung und bedient sich des Computers insofern lediglich als Schreibhilfe. Daher darf  seiner Anordnung nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung zukommen, wenn er den Vorgang sogleich mittels Unterschrift oder Handzeichen abgezeichnet. Dies gilt selbst dann, wenn die den Sachbearbeiter ausweisende Anordnung im System elektronisch hinerlegt ist und ein Missbrauch durch eine passwortgesicherte, jedem Mitarbeiter individuell zugeordnete Kennung ausgeschlossen erscheint.

Bei Kennzeichenanzeigen ist es für den Beschuldigten mithin insbesondere dann ratsam, eine mögliche Verjährung der Ordnungswidrigkeit genau zu prüfen, wenn zunächst ein Verfahren gegen einen anderen oder gegen unbekannt geführt wurde.   

 

Der Autor, Rechtsanwalt Christian Demuth, Düsseldorf, ist überwiegend in Verkehrsstraf- und Bußgeldverfahren sowie im Fahrerlaubnisrecht tätig.