
Verjährungsunterbrechung bei EDV-Anhörungsbogen
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Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung 3 Monate. Nach Ablauf dieser Frist darf der Verkehrsverstoß nicht mehr verfolgt werden, wenn bis dahin wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist. Verstöße gegen die 0,5 Promille-Grenze verjähren aber erst nach 6 Monaten.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Handlung beendet ist. Für das Fristende zählt der im Kalender dem Ablauf der Frist vorangehende Tag, selbst wenn dies ein Sonn- oder Feiertag ist.

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