Urlaub auf „Balkonien“: Regeln bei der Balkongestaltung

anwalt24 Fachartikel
26.06.2017190 Mal gelesen
Nicht nur den Garten können Hobbygärtner in ein buntes Pflanzenparadies verwandeln, sondern auch den Balkon. Hierbei sind allerdings ein paar Regeln zu beachten.

Der Kreativität sind bei der Bepflanzung von Balkon und Terrasse keine Grenzen gesetzt. Vermieter sind dennoch nicht immer glücklich damit, wie Mieter ihren Balkon nutzen. Darüber hinaus fühlen sich auch andere Mieter durch die Gestaltung gestört, wenn sie beispielsweise durch Gießwasser oder herausragende Pflanzen gestört werden.

Es gibt durchaus Grenzen, die bei der Gestaltung berücksichtigt werden sollten. Hier die drei wichtigsten Beschlüsse:

Die erste Entscheidung des Amtsgericht Brühl räumt den Vermietern die Möglichkeit ein, ein Zurückschneiden der Pflanzenanzufordern, sobald diese zu weit über die Balkonbrüstung herausragen (Az. 21 C 256/00).

Des Weiteren sollten Balkonpflanzen achtsam gegossen werden, damit kein Wasser überschwappt. Das Amtsgericht München beschloss, dass bei der Bewässerung die Fassade, sowie auch die Nachbarn in darunterliegenden Stockwerken trocken bleiben müssen (Az.: 271 C 73794/00).

Zudem entschied das Landgericht Berlin, dass das Anbringen von Blumenkästen an den Balkonaußenseiten nicht mehr zum vertragsmäßigen Gebrauch zählt. Der Vermieter kann es im Mietvertrag unter den Vorbehalt der Genehmigung stellen (Az.: 67 S 370/09). Blumenkästen müssen so angebracht werden, dass sie keine Gefahr für andere darstellen, also beispielsweise bei stärkerem Wind nicht hinunterfallen.

Zusätzliche Information zur Balkonnutzung

Der Balkon zählt zur Wohnung. Deshalb dürfen Mieter Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme aufstellen und mit Freunden zusammensitzen, Kaffee trinken, reden und feiern. Allerdings tritt um 22 Uhr die Nachtruhe ein, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt die Lautstärke herunterzufahren ist. Dies befand das Landgericht Frankfurt (Az.: 2/210424/88).

Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät sie gerne weiter in diesbezüglichen, aber auch in anderen Rechtsfragen. Zuständig in allen Fragen des Mietrechts ist Herr Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.