Mietrecht: Zur Frage, ob der Samstag bei der Frist zur Zahlung der Miete als Werktag anzusehen ist. GARCHOW NEGIZ KUHLMANN & COLLEGEN - Rechtsanwälte Düsseldorf

Miete und Wohnungseigentum
28.08.2010631 Mal gelesen

In den meisten Mietverträgen ist entweder vertraglich geregelt oder ergibt sich dies auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen, dass die Miete monatlich im Voraus bis spätestens zum dritten Werktag des Monats an den Vermieter zu zahlen ist. Hierbei stellte sich für die Fristenberechung die Frage, ob hierbei der Samstag als Werktag anzusehen ist. In dem zugrundeliegenden Fall hätten zwei Mieter ihre Miete nach vorheriger Abmahnung durch den Vermieter erneut verspätet gezahlt, wenn der Samstag als Werktag bei der Fristenberechnung zu berücksichtigen ist. Hierzu hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13.07.2010 AZ VIII ZR 129/09klarstellend entschieden, dass bei der Fristenberechnung der Samstag kein zu berücksichtigender Werktag sei. Begründet wurde dies damit, dass die Karenzzeit von drei Werktagen, welche dem Mieter zur Zahlung zu Beginn des Monats eingeräumt wird, als "Schonfrist" sicherstellen solle, dass die Mietzahlung den Vermieter auch dann innerhalb von drei Werktagen erreicht, wenn die Überweisung der Miete am letzten Tag des Monats, an welchem weite Teile der Bevölkerung ihr Gehalt oder ihren Lohn erhalten, in Auftrag gegeben wird. Da der Samstag kein Bankarbeitstag sei und daher keine Überweisungen vorgenommen würden, widerspräche die Berücksichtigung des Samstages als Werktag im Sinne der Regelung dem Schutzzweck der Karenzzeit. Ist also der Monatsletzte ein Mittwoch, so ist die Zahlung bis zum darauffolgenden Montag noch rechtzeitig.

 

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