Mietrecht: Begründungsanforderungen bei fristloser Kündigung eines Wohnraummietvertrages. GARCHOW NEGIZ KUHLMANN & COLLEGEN - Rechtsanwälte Düsseldorf

Miete und Wohnungseigentum
28.08.2010852 Mal gelesen

Befindet sich der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug bzw. in einem Zeitraum, welcher sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug, welcher die Miete für zwei Monate erreicht, so ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Wohnraummietvertrages berechtigt. Gesetzlich vorgeschrieben ist insoweit, dass in dem Kündigungsschreiben die zur Kündigung führenden wichtigen Gründe angegeben werden. In dem hier entschiedenen Fall waren über mehrere Jahre durch kleinere monatliche Nichtzahlungen Zahlungsrückstände aufgelaufen, welche die vorgenannten Anforderungen erfüllten. Der Vermieter sprach hierauf die fristlose Kündigung des Wohnraummietvertrages wegen Zahlungsverzuges aus und listete die nach seiner Berechnung bestehenden Rückstände für jeden Monat auf und bildete einen Gesamtbetrag, welchen er in dem Kündigungsschreiben angab. Hierzu hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.05.2010 AZ VIII ZR 96/09entschieden, dass Zweck des Begründungserfordernisses sei, dem Mieter die Erkenntnis zu ermöglichen, auf welche Vorgänge oder auf welches Verhalten der Vermieter die fristlose Kündigung stütze, damit er sich hiergegen verteidigen kann. Auf den vorliegenden Fall von "früheren" Zahlungsrückständen über mehrere Jahre reiche es nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus, wenn der Mieter dem Kündigungsschreiben entnehmen kann, von welchen Mietrückständen der Vermieter ausgehe, damit er mit Hilfe dieser Angaben die Kündigung eigenständig auf ihre Stichhaltigkeit prüfen könne.

 

Zur Autorin: http://www.rae-am-schloss.de/DE/Rechtsanwaelte_Negiz.html