- Unregelmäßige Mietzinszahlung des Jobcenters kein Grund zur fristlosen Kündigung -

Miete und Wohnungseigentum
14.04.20101612 Mal gelesen
Grundsätzlich steht dem Vermieter bei Zahlungsverzug zwei aufeinanderfolgenden Mieten bzw. bei permanenten Zahlungsunregelmäßigkeit das Recht zur fristlosen Kündigung zu.
 
Nun hat der BGH in seiner Entscheidung vom 21.10.2009 allerdings vertreten, dass die Kündigung nicht wirksam sei, weil die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien. Die Zahlungsverzögerungen durch das Jobcenter muss sich der Mieter nicht zurechnen lassen, da das Jobcenter nicht dessen Erfüllungsgehilfe ist. Dem Mieter ist jedoch dann ein Vorwuf zu machen, wenn er Abmahnungen seines Vermieters wegen der Zahlungsverzögerung nicht an das Jobcenter weitergibt.
 
Diese Entscheidung stärkt die Stellung der Mieter auf Kosten des Vermieters, denn dadurch trägt er nunmehr allein das Risiko der mangelnden Arbeits- bzw. Leistungsbereitschaft des Jobcenters.
 
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